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90 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 2/2011<br />
Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />
2.3. Gegen eine über §24 Abs. 6 BRAO hinausgehen<strong>de</strong> Erweiterung<br />
<strong>de</strong>s Zuhörerkreises spricht weiter, dass die einem Fachgespräch<br />
innewohnen<strong>de</strong> Atmosphäre, die aus Sicht <strong>de</strong>s beteiligten<br />
RA aber auch aus <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausschussmitglie<strong>de</strong>r einer Prüfungssituation<br />
ähnelt, negativ beeinflusst wer<strong>de</strong>n kann und die<br />
notwendige Unbefangenheit <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>m Gespräch teilnehmen<strong>de</strong>n<br />
Personen beeinträchtigt wür<strong>de</strong>. Die Teilnahme eines <strong>de</strong>n<br />
Verlauf <strong>de</strong>s Fachgesprächs prüfen<strong>de</strong>n Dritten, <strong>de</strong>r ähnlich einer<br />
Tonbandaufzeichnung Fragen und Antworten protokolliert ist<br />
geeignet, <strong>de</strong>n Gesprächsverlauf negativ zu beeinflussen, insbeson<strong>de</strong>re<br />
die für eine solche Situation unerlässliche Unbefangenheit<br />
zu nehmen.<br />
2.4. Daneben stellt das gem. §7<br />
Inhaltsprotokoll Abs. 2 Satz 4 FAO zu führen<strong>de</strong><br />
Inhaltsprotokoll eine weitere<br />
ausreichen<strong>de</strong> und für Beweiszwecke hinreichend geeignete<br />
Beweisgrundlage dar. Das nach §7Abs. 2 Satz 4FAO zu führen<strong>de</strong><br />
Inhaltsprotokoll hat die Aufgabe, <strong>de</strong>n tatsächlichen Verlauf<br />
<strong>de</strong>s Fachgesprächs zu dokumentieren. Damit soll eine<br />
Überprüfung ermöglicht wer<strong>de</strong>n, ob die Stellungnahme <strong>de</strong>s<br />
Ausschusses gegenüber <strong>de</strong>m Vorstand <strong>de</strong>r RAK (§ 24 Abs. 9<br />
Satz 1FAO) und die daran nicht gebun<strong>de</strong>ne Entscheidung <strong>de</strong>s<br />
Vorstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r RAK über die Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>s Ergebnisses <strong>de</strong>s Fachgesprächs auf<br />
zutreffen<strong>de</strong>n tatsächlichen Grundlagen beruhen (BGH, NJW<br />
2005, 2082). Ausreichend ist es, wenn auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s<br />
Inhaltsprotokolls das Prüfungsgeschehen nachträglich noch<br />
aufgeklärt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
2.5. Das Recht auf Teilnahme am Fachgespräch lässt sich auch<br />
nicht aus §14 Abs. 1 und Abs. 4 VwVfG i.V.m. §1 LVwVfG<br />
(Rheinland-Pfalz) herleiten. §14 VwVfG ist von §2 Abs. 3<br />
Nr. 3VwVfG ausgenommen. Nach dieser Bestimmung gelten<br />
bei Leistungs-, Eignungs- o<strong>de</strong>r ähnlichen Prüfungen nur die im<br />
Einzelnen aufgelisteten Bestimmungen, zu <strong>de</strong>nen §14 VwVfG<br />
nicht gehört. Auf die in Rechtsprechung und Schrifttum streitige<br />
Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Beteiligter auch in<br />
Prüfungsverfahren sich eines Bevollmächtigten bedienen kann,<br />
kommt es vorliegend nicht an (zum Meinungsstand: Kopp/<br />
Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., §14 Rdnr. 5a). Beim Fachgespräch<br />
wie auch im Falle einer Prüfung han<strong>de</strong>lt es sich um eine<br />
höchstpersönlich zu erbringen<strong>de</strong> Leistung. Infolge<strong>de</strong>ssen ist bei<br />
Prüfungen eine Vertretung o<strong>de</strong>r eine Beistandsleistung ausgeschlossen.<br />
Dem trägt §2Abs. 3Nr. 3VwVfG Rechnung. Somit<br />
kann das Ziel <strong>de</strong>r vom Ast. gewünschten Anwesenheit <strong>de</strong>s von<br />
ihm benannten Vertreters nur in <strong>de</strong>r Überprüfung <strong>de</strong>r in einer<br />
mündlichen Prüfung zu beachten<strong>de</strong>n förmlichen und inhaltlichen<br />
Voraussetzungen bestehen. Da <strong>de</strong>r Gesetzgeber durch die<br />
normierte beschränkte Öffentlichkeit <strong>de</strong>m Prüfling und damit<br />
<strong>de</strong>m Ast., die Möglichkeit dieser Kontrolle verschafft hat, ist<br />
auch insoweit ein Anspruch zur Gestattung <strong>de</strong>r Anwesenheit<br />
<strong>de</strong>s nicht zu <strong>de</strong>m in §24 Abs. 6 FAO genannten Personenkreis<br />
gehören<strong>de</strong>n RA nicht gegeben.<br />
Die Teilnahme <strong>de</strong>s Personenkreises am Fachgespräch hat <strong>de</strong>r<br />
Gesetz- und Normgeber in §24 Abs. 6FAO abschließend geregelt,<br />
so dass Bevollmächtigten <strong>de</strong>r Zutritt versagt bleibt.<br />
2.6. §3 Abs. 3 BRAO begrün<strong>de</strong>t ebenfalls kein uneingeschränktes<br />
Recht <strong>de</strong>s Bürgers, sich bei rechtlich be<strong>de</strong>utsamen<br />
Handlungen vertreten zu lassen. Wie bereits <strong>de</strong>r eingeschränkte<br />
Wortlaut <strong>de</strong>r Norm „im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen Vorschriften“<br />
<strong>de</strong>utlich macht, wird <strong>de</strong>m Gesetzgeber eine begrenzte Regelungskompetenz<br />
zugewiesen (BVerfG, NJW 1981, 2136), von<br />
<strong>de</strong>r in §24 Abs. 6 FAO Gebrauch gemacht hat.<br />
2.7. Auch wird <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>s „fairen Prüfungsverfahrens“<br />
nicht dadurch verletzt, dass <strong>de</strong>m Ast. nicht die Anwesenheit<br />
<strong>de</strong>s von ihm beauftragten RA gestattet wird. We<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n<br />
hiervon die Gebote <strong>de</strong>r Sachlichkeit, <strong>de</strong>r Fairness sowie <strong>de</strong>r<br />
Chancengleichheit verletzt noch wird <strong>de</strong>m Ast. ein justizförmiges<br />
Verfahren zur Überprüfung einer etwaigen seinen Antrag<br />
auf Gestattung <strong>de</strong>s Führens <strong>de</strong>r begehrten Fachanwaltsbezeichnung<br />
erschwert o<strong>de</strong>r gar unmöglich gemacht.<br />
Somit war <strong>de</strong>r Antrag auf Erlass <strong>de</strong>r einstweiligen Anordnung<br />
zurückzuweisen.<br />
Fachanwalt – Zum Nachweis beson<strong>de</strong>rer praktischer Erfahrungen<br />
im gewerblichen Rechtsschutz/Nachmeldung von<br />
Fällen<br />
FAO §5, §24 Abs. 4<br />
* 1. Grundsätzlich ist eine Nachmeldung von Fällen zum Nachweis<br />
praktischer Erfahrungen auch während <strong>de</strong>s gerichtlichen<br />
Verfahrens noch möglich.<br />
* 2. Eine Einschränkung wird lediglich für <strong>de</strong>n Fall gemacht, dass<br />
<strong>de</strong>r Fachanwaltsausschuss <strong>de</strong>m Antragsteller nach §24 Abs. 4<br />
FAO eine angemessene Ausschlussfrist setzt, um Fälle nachzumel<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r Auflagen zu erfüllen und <strong>de</strong>r Antragsteller unter grobem<br />
Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht untätig bleibt.<br />
* 3. Für <strong>de</strong>n Nachweis beson<strong>de</strong>rer praktischer Erfahrungen sind<br />
nur Fälle geeignet, die <strong>de</strong>r Antragssteller persönlich und weisungsfrei<br />
bearbeitet hat. Dem steht es nicht entgegen, wenn vereinzelt<br />
Tätigkeiten von o<strong>de</strong>r mit Dritten verrichtet wur<strong>de</strong>n. Je<br />
größer jedoch <strong>de</strong>r Fremdanteil ist, <strong>de</strong>sto eher ist eine persönliche<br />
Bearbeitung zu verneinen.<br />
* 4. Die Tätigkeit als Verkehrsanwalt, etwa in einem Rechtsmittelverfahren<br />
o<strong>de</strong>r in einem im Ausland geführten Rechtsstreit, schei<strong>de</strong>n<br />
grundsätzlich als selbständig bearbeitete Fälle aus.<br />
* 5. Soweit das Gebiet <strong>de</strong>s gewerblichen Rechtsschutzes das<br />
Recht gegen <strong>de</strong>n unlauteren Wettbewerb umfasst, gehören hierzu<br />
in Abgrenzung zu <strong>de</strong>n Fachanwaltsgebieten Verwaltungsrecht und<br />
Strafrecht zivilrechtliche Bestimmungen gegen <strong>de</strong>n unlauteren<br />
Wettbewerb, nicht aber verwaltungsrechtliche o<strong>de</strong>r strafrechtliche<br />
Fälle mit Bezügen zum Wettbewerbsrecht.<br />
* 6. Die Vertretung in einem Vergabeverfahren wird zwar nicht<br />
generell <strong>de</strong>m Fachanwaltsgebiet <strong>de</strong>s gewerblichen Rechtsschutzes<br />
zuzuordnen sein. In Betracht kommt aber durchaus, dass Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>s Vergaberechts auch wettbewerbsrechtliche Be<strong>de</strong>utung<br />
haben.<br />
AGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.8.2010 – 1 AGH 20/09<br />
Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong><br />
Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />
*Leitsatz <strong>de</strong>r Redaktion (Orientierungssatz)<br />
Zum Umfang <strong>de</strong>r Verschwiegenheitspflicht<br />
BRAO §43a Abs. 2; ZPO §383 Abs. 1Nr. 6<br />
1. Zur Reichweite <strong>de</strong>r Verschwiegenheitspflicht <strong>de</strong>s als Strafverteidiger<br />
tätigen Rechtsanwalts.<br />
* 2. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht betrifft grundsätzlich<br />
auch Zufallswissen, das im Rahmen beruflicher Tätigkeit<br />
erlangt wor<strong>de</strong>n ist. Abzugrenzen hiervon ist, was <strong>de</strong>m Rechtsanwalt<br />
nur anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis