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90 Berufsrechtliche Rechtsprechung BRAK-Mitt. 2/2011<br />

Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />

2.3. Gegen eine über §24 Abs. 6 BRAO hinausgehen<strong>de</strong> Erweiterung<br />

<strong>de</strong>s Zuhörerkreises spricht weiter, dass die einem Fachgespräch<br />

innewohnen<strong>de</strong> Atmosphäre, die aus Sicht <strong>de</strong>s beteiligten<br />

RA aber auch aus <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausschussmitglie<strong>de</strong>r einer Prüfungssituation<br />

ähnelt, negativ beeinflusst wer<strong>de</strong>n kann und die<br />

notwendige Unbefangenheit <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>m Gespräch teilnehmen<strong>de</strong>n<br />

Personen beeinträchtigt wür<strong>de</strong>. Die Teilnahme eines <strong>de</strong>n<br />

Verlauf <strong>de</strong>s Fachgesprächs prüfen<strong>de</strong>n Dritten, <strong>de</strong>r ähnlich einer<br />

Tonbandaufzeichnung Fragen und Antworten protokolliert ist<br />

geeignet, <strong>de</strong>n Gesprächsverlauf negativ zu beeinflussen, insbeson<strong>de</strong>re<br />

die für eine solche Situation unerlässliche Unbefangenheit<br />

zu nehmen.<br />

2.4. Daneben stellt das gem. §7<br />

Inhaltsprotokoll Abs. 2 Satz 4 FAO zu führen<strong>de</strong><br />

Inhaltsprotokoll eine weitere<br />

ausreichen<strong>de</strong> und für Beweiszwecke hinreichend geeignete<br />

Beweisgrundlage dar. Das nach §7Abs. 2 Satz 4FAO zu führen<strong>de</strong><br />

Inhaltsprotokoll hat die Aufgabe, <strong>de</strong>n tatsächlichen Verlauf<br />

<strong>de</strong>s Fachgesprächs zu dokumentieren. Damit soll eine<br />

Überprüfung ermöglicht wer<strong>de</strong>n, ob die Stellungnahme <strong>de</strong>s<br />

Ausschusses gegenüber <strong>de</strong>m Vorstand <strong>de</strong>r RAK (§ 24 Abs. 9<br />

Satz 1FAO) und die daran nicht gebun<strong>de</strong>ne Entscheidung <strong>de</strong>s<br />

Vorstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r RAK über die Verleihung <strong>de</strong>r Fachanwaltsbezeichnung<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>s Ergebnisses <strong>de</strong>s Fachgesprächs auf<br />

zutreffen<strong>de</strong>n tatsächlichen Grundlagen beruhen (BGH, NJW<br />

2005, 2082). Ausreichend ist es, wenn auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s<br />

Inhaltsprotokolls das Prüfungsgeschehen nachträglich noch<br />

aufgeklärt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

2.5. Das Recht auf Teilnahme am Fachgespräch lässt sich auch<br />

nicht aus §14 Abs. 1 und Abs. 4 VwVfG i.V.m. §1 LVwVfG<br />

(Rheinland-Pfalz) herleiten. §14 VwVfG ist von §2 Abs. 3<br />

Nr. 3VwVfG ausgenommen. Nach dieser Bestimmung gelten<br />

bei Leistungs-, Eignungs- o<strong>de</strong>r ähnlichen Prüfungen nur die im<br />

Einzelnen aufgelisteten Bestimmungen, zu <strong>de</strong>nen §14 VwVfG<br />

nicht gehört. Auf die in Rechtsprechung und Schrifttum streitige<br />

Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein Beteiligter auch in<br />

Prüfungsverfahren sich eines Bevollmächtigten bedienen kann,<br />

kommt es vorliegend nicht an (zum Meinungsstand: Kopp/<br />

Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., §14 Rdnr. 5a). Beim Fachgespräch<br />

wie auch im Falle einer Prüfung han<strong>de</strong>lt es sich um eine<br />

höchstpersönlich zu erbringen<strong>de</strong> Leistung. Infolge<strong>de</strong>ssen ist bei<br />

Prüfungen eine Vertretung o<strong>de</strong>r eine Beistandsleistung ausgeschlossen.<br />

Dem trägt §2Abs. 3Nr. 3VwVfG Rechnung. Somit<br />

kann das Ziel <strong>de</strong>r vom Ast. gewünschten Anwesenheit <strong>de</strong>s von<br />

ihm benannten Vertreters nur in <strong>de</strong>r Überprüfung <strong>de</strong>r in einer<br />

mündlichen Prüfung zu beachten<strong>de</strong>n förmlichen und inhaltlichen<br />

Voraussetzungen bestehen. Da <strong>de</strong>r Gesetzgeber durch die<br />

normierte beschränkte Öffentlichkeit <strong>de</strong>m Prüfling und damit<br />

<strong>de</strong>m Ast., die Möglichkeit dieser Kontrolle verschafft hat, ist<br />

auch insoweit ein Anspruch zur Gestattung <strong>de</strong>r Anwesenheit<br />

<strong>de</strong>s nicht zu <strong>de</strong>m in §24 Abs. 6 FAO genannten Personenkreis<br />

gehören<strong>de</strong>n RA nicht gegeben.<br />

Die Teilnahme <strong>de</strong>s Personenkreises am Fachgespräch hat <strong>de</strong>r<br />

Gesetz- und Normgeber in §24 Abs. 6FAO abschließend geregelt,<br />

so dass Bevollmächtigten <strong>de</strong>r Zutritt versagt bleibt.<br />

2.6. §3 Abs. 3 BRAO begrün<strong>de</strong>t ebenfalls kein uneingeschränktes<br />

Recht <strong>de</strong>s Bürgers, sich bei rechtlich be<strong>de</strong>utsamen<br />

Handlungen vertreten zu lassen. Wie bereits <strong>de</strong>r eingeschränkte<br />

Wortlaut <strong>de</strong>r Norm „im Rahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen Vorschriften“<br />

<strong>de</strong>utlich macht, wird <strong>de</strong>m Gesetzgeber eine begrenzte Regelungskompetenz<br />

zugewiesen (BVerfG, NJW 1981, 2136), von<br />

<strong>de</strong>r in §24 Abs. 6 FAO Gebrauch gemacht hat.<br />

2.7. Auch wird <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>s „fairen Prüfungsverfahrens“<br />

nicht dadurch verletzt, dass <strong>de</strong>m Ast. nicht die Anwesenheit<br />

<strong>de</strong>s von ihm beauftragten RA gestattet wird. We<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n<br />

hiervon die Gebote <strong>de</strong>r Sachlichkeit, <strong>de</strong>r Fairness sowie <strong>de</strong>r<br />

Chancengleichheit verletzt noch wird <strong>de</strong>m Ast. ein justizförmiges<br />

Verfahren zur Überprüfung einer etwaigen seinen Antrag<br />

auf Gestattung <strong>de</strong>s Führens <strong>de</strong>r begehrten Fachanwaltsbezeichnung<br />

erschwert o<strong>de</strong>r gar unmöglich gemacht.<br />

Somit war <strong>de</strong>r Antrag auf Erlass <strong>de</strong>r einstweiligen Anordnung<br />

zurückzuweisen.<br />

Fachanwalt – Zum Nachweis beson<strong>de</strong>rer praktischer Erfahrungen<br />

im gewerblichen Rechtsschutz/Nachmeldung von<br />

Fällen<br />

FAO §5, §24 Abs. 4<br />

* 1. Grundsätzlich ist eine Nachmeldung von Fällen zum Nachweis<br />

praktischer Erfahrungen auch während <strong>de</strong>s gerichtlichen<br />

Verfahrens noch möglich.<br />

* 2. Eine Einschränkung wird lediglich für <strong>de</strong>n Fall gemacht, dass<br />

<strong>de</strong>r Fachanwaltsausschuss <strong>de</strong>m Antragsteller nach §24 Abs. 4<br />

FAO eine angemessene Ausschlussfrist setzt, um Fälle nachzumel<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r Auflagen zu erfüllen und <strong>de</strong>r Antragsteller unter grobem<br />

Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht untätig bleibt.<br />

* 3. Für <strong>de</strong>n Nachweis beson<strong>de</strong>rer praktischer Erfahrungen sind<br />

nur Fälle geeignet, die <strong>de</strong>r Antragssteller persönlich und weisungsfrei<br />

bearbeitet hat. Dem steht es nicht entgegen, wenn vereinzelt<br />

Tätigkeiten von o<strong>de</strong>r mit Dritten verrichtet wur<strong>de</strong>n. Je<br />

größer jedoch <strong>de</strong>r Fremdanteil ist, <strong>de</strong>sto eher ist eine persönliche<br />

Bearbeitung zu verneinen.<br />

* 4. Die Tätigkeit als Verkehrsanwalt, etwa in einem Rechtsmittelverfahren<br />

o<strong>de</strong>r in einem im Ausland geführten Rechtsstreit, schei<strong>de</strong>n<br />

grundsätzlich als selbständig bearbeitete Fälle aus.<br />

* 5. Soweit das Gebiet <strong>de</strong>s gewerblichen Rechtsschutzes das<br />

Recht gegen <strong>de</strong>n unlauteren Wettbewerb umfasst, gehören hierzu<br />

in Abgrenzung zu <strong>de</strong>n Fachanwaltsgebieten Verwaltungsrecht und<br />

Strafrecht zivilrechtliche Bestimmungen gegen <strong>de</strong>n unlauteren<br />

Wettbewerb, nicht aber verwaltungsrechtliche o<strong>de</strong>r strafrechtliche<br />

Fälle mit Bezügen zum Wettbewerbsrecht.<br />

* 6. Die Vertretung in einem Vergabeverfahren wird zwar nicht<br />

generell <strong>de</strong>m Fachanwaltsgebiet <strong>de</strong>s gewerblichen Rechtsschutzes<br />

zuzuordnen sein. In Betracht kommt aber durchaus, dass Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>s Vergaberechts auch wettbewerbsrechtliche Be<strong>de</strong>utung<br />

haben.<br />

AGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.8.2010 – 1 AGH 20/09<br />

Volltext unter www.<strong>brak</strong>-<strong>mitteilungen</strong>.<strong>de</strong><br />

Weitere berufsrechtliche Rechtsprechung<br />

*Leitsatz <strong>de</strong>r Redaktion (Orientierungssatz)<br />

Zum Umfang <strong>de</strong>r Verschwiegenheitspflicht<br />

BRAO §43a Abs. 2; ZPO §383 Abs. 1Nr. 6<br />

1. Zur Reichweite <strong>de</strong>r Verschwiegenheitspflicht <strong>de</strong>s als Strafverteidiger<br />

tätigen Rechtsanwalts.<br />

* 2. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht betrifft grundsätzlich<br />

auch Zufallswissen, das im Rahmen beruflicher Tätigkeit<br />

erlangt wor<strong>de</strong>n ist. Abzugrenzen hiervon ist, was <strong>de</strong>m Rechtsanwalt<br />

nur anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis

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