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Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Kreisstadt Siegburg (pdf)

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• Gemäß § 24 a Abs. 3 LEPro dürfen Son<strong>der</strong>gebiete für solche Vorhaben auch außerhalb von<br />

zentralen Versorgungsbereichen geplant werden, wenn ergänzend zu dem nichtzentrenrelevanten<br />

Kernsortiment nur ein begrenztes zentren- <strong>und</strong> nahversorgungsrelevantes<br />

Randsortiment vorgesehen ist. Von einer Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> wohnungsnahen Gr<strong>und</strong>versorgung ist in <strong>der</strong> Regel dann nicht auszugehen, wenn für das<br />

Kernsortiment ausreichend Kaufkraft innerhalb <strong>der</strong> Standortgemeinde zur Verfügung steht <strong>und</strong><br />

sich <strong>der</strong> Umfang des Randsortiments auf 10 % bzw. höchstens 2.500 qm <strong>der</strong> insgesamt in dem<br />

betreffenden Son<strong>der</strong>gebiet zulässigen Verkaufsfläche beschränkt.<br />

• Standorte von zwei o<strong>der</strong> mehr Vorhaben mit mind. 50.000 qm Verkaufsfläche müssen in den<br />

Regionalplänen als ASB mit Zweckbindung dargestellt werden. Ihre Randsortimente dürfen insgesamt<br />

max. 5.000 qm VKF umfassen.<br />

Ergänzend wurde auch <strong>der</strong> „<strong>Einzelhandels</strong>erlass Nordhein-Westfalen“ im September 2008 durch die<br />

Landesregierung aktualisiert. Die Verwaltungsvorschrift erläutert die wesentlichen Punkte <strong>der</strong> gesetz-<br />

lichen Rahmenbedingungen <strong>und</strong> gibt den Kommunen in bestimmten Punkten auch konkrete Vorga-<br />

ben, die bei <strong>der</strong> Erarbeitung von Bauleitplänen beachtet werden müssen: Wie <strong>der</strong> bisherige Erlass<br />

auch, soll dessen fortgeschriebene Fassung 13<br />

(…) den Trägern <strong>der</strong> Regionalplanung, den Bezirksregierungen, den Gemeinden als Trägern <strong>der</strong><br />

Bauleitplanung <strong>und</strong> den Bauaufsichtsbehörden als Gr<strong>und</strong>lage für die Beurteilung von Einkaufszentren,<br />

großflächigen <strong>Einzelhandels</strong>betrieben <strong>und</strong> sonstigen großflächigen Handelsbetrieben i.<br />

S. v. § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen <strong>und</strong> für Investitionswillige, Gr<strong>und</strong>stückseigentümerinnen<br />

<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stückseigentümer <strong>und</strong> den Einzelhandel Planungs- <strong>und</strong> Investitionssicherheit<br />

schaffen.<br />

Unter Punkt 4.1 „Gemeindliche <strong>Einzelhandels</strong>konzepte“ führt <strong>der</strong> Entwurf des neuen <strong>Einzelhandels</strong>er-<br />

lasses NRW einleitend aus:<br />

13<br />

„Mit <strong>der</strong> Aufstellung von gemeindlichen <strong>Einzelhandels</strong>konzepten <strong>und</strong> <strong>der</strong> planungsrechtlichen<br />

Umsetzung dieser Konzepte durch Bauleitpläne unterstützen die Gemeinden die Entwicklung<br />

ihrer Zentren <strong>und</strong> Nebenzentren <strong>und</strong> sorgen für eine ausgewogene Versorgungsstruktur. <strong>Einzelhandels</strong>konzepte<br />

schaffen einerseits eine Orientierungs- <strong>und</strong> Beurteilungsgr<strong>und</strong>lage für die<br />

Bauleitplanung <strong>und</strong> die Beurteilung von Vorhaben, an<strong>der</strong>erseits Planungs- <strong>und</strong> Investitionssicherheit<br />

für Einzelhandel, Investoren <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stückseigentümer.<br />

In den <strong>Einzelhandels</strong>konzepten legen die Gemeinden ihre Entwicklungsziele für den Einzelhandel<br />

fest. Dies beinhaltet neben den angestrebten Zentrengefüge über die Festlegung<br />

zentraler Versorgungsbereiche auch die Bestimmung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>standorte für großflächige<br />

<strong>Einzelhandels</strong>vorhaben mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten sowie sonstige Son<strong>der</strong>standorte<br />

(u.a. Großeinrichtungen gem. § 24 a Abs. 4 LEPro). Dabei werden auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage<br />

einer konkreten Bestandserhebung <strong>und</strong> –analyse <strong>der</strong> <strong>Einzelhandels</strong>situation sowie <strong>der</strong><br />

städtebaulichen Konzeption für die <strong>Einzelhandels</strong>entwicklung die bestehenden tatsächlichen<br />

zentralen Versorgungsbereiche sowie die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche räumlich<br />

<strong>und</strong> funktional festgelegt. Zu einem <strong>Einzelhandels</strong>konzept gehört auch die ortsspezifisch zu<br />

entwickelnde Liste zentrenrelevanter Sortimente“<br />

Ansiedlung von <strong>Einzelhandels</strong>betrieben; Bauleitplanung <strong>und</strong> Genehmigung von Vorhaben (<strong>Einzelhandels</strong>erlass NRW).<br />

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen <strong>und</strong> Verkehr – V.4/ VI A 1 - 16.21 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand<br />

<strong>und</strong> Energie- 322/323 – 30.28.17. vom 22.09.2008.<br />

<strong>Einzelhandels</strong>standort- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong> <strong>Siegburg</strong> 63

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