Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Kreisstadt Siegburg (pdf)
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7.7.2 Steuerung des <strong>Einzelhandels</strong> mit Umsatzschwerpunkten bei zentrenrelevanten<br />
Sortimenten<br />
Um das Ziel einer weitgehenden Konzentration des zentrenrelevanten <strong>Einzelhandels</strong> auf die Innen-<br />
stadt zu erreichen, wird <strong>der</strong> Stadt <strong>Siegburg</strong> mit dem vorliegenden Konzept unter an<strong>der</strong>em empfohlen,<br />
Ausschlussregelungen für die Standortbereiche außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches zu<br />
treffen.<br />
Dazu sind <strong>der</strong> Stadt <strong>Siegburg</strong> weitgehende Möglichkeiten gegeben:<br />
Wie das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 2001 klarstellt, lässt<br />
§ 1 Abs. 9 BauNVO auch Sortimentsbeschränkungen des <strong>Einzelhandels</strong> zu, wenn diese Differenzie-<br />
rung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (BVerwG, 4 BN 45.01 – BRS 64 Nr.28). Diese Anforde-<br />
rung ist dann erfüllt, wenn die gewählten Sortimentsbezeichnungen zweifelsfrei die in <strong>der</strong> Realität<br />
vorhandenen <strong>Einzelhandels</strong>betriebe bezeichnen (siehe OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004, Az. 7a D<br />
142/02, Seite 18).<br />
Als rechtlicher Hintergr<strong>und</strong> für die vorgeschlagenen Ausschlussregelungen in bestimmten Standort-<br />
bereichen ist weiterhin zu beachten, dass die Zulässigkeit von Sortimentsbeschränkungen nicht nur<br />
auf großflächige <strong>Einzelhandels</strong>betriebe 16<br />
begrenzt ist, die mit einer Geschossfläche von mehr als<br />
1.200 qm <strong>der</strong> so genannten Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO unterliegen. Nach dem zitier-<br />
ten Urteil des OVG NRW vom 22. April 2004 lässt § 1 Abs. 9 BauNVO den Ausschluss aller Arten<br />
baulicher Anlagen im Sinne <strong>der</strong> BauNVO zu, mithin auch den Ausschluss bestimmter <strong>Einzelhandels</strong>-<br />
betriebe in Gewerbegebieten nach § 8, Industriegebieten nach § 9 <strong>und</strong> sogar in Mischgebieten nach<br />
§ 6 BauNVO.<br />
Allerdings ist zu beachten, dass eine Feindifferenzierung <strong>der</strong> zulässigen Art <strong>der</strong> baulichen<br />
Nutzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO eine städtebauliche Begründung erfor<strong>der</strong>t, die sich aus <strong>der</strong><br />
jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss <strong>und</strong> geeignet ist, die Abweichung vom<br />
normativen Regelfall <strong>der</strong> Baugebietsausweisung zu rechtfertigen.<br />
16<br />
Zur Definition <strong>der</strong> Großflächigkeit vgl. Ausführungen im folgenden Kapitel 1.4.3.<br />
<strong>Einzelhandels</strong>standort- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong> <strong>Siegburg</strong> 88