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Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Kreisstadt Siegburg (pdf)

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7.7.2 Steuerung des <strong>Einzelhandels</strong> mit Umsatzschwerpunkten bei zentrenrelevanten<br />

Sortimenten<br />

Um das Ziel einer weitgehenden Konzentration des zentrenrelevanten <strong>Einzelhandels</strong> auf die Innen-<br />

stadt zu erreichen, wird <strong>der</strong> Stadt <strong>Siegburg</strong> mit dem vorliegenden Konzept unter an<strong>der</strong>em empfohlen,<br />

Ausschlussregelungen für die Standortbereiche außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches zu<br />

treffen.<br />

Dazu sind <strong>der</strong> Stadt <strong>Siegburg</strong> weitgehende Möglichkeiten gegeben:<br />

Wie das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 2001 klarstellt, lässt<br />

§ 1 Abs. 9 BauNVO auch Sortimentsbeschränkungen des <strong>Einzelhandels</strong> zu, wenn diese Differenzie-<br />

rung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (BVerwG, 4 BN 45.01 – BRS 64 Nr.28). Diese Anforde-<br />

rung ist dann erfüllt, wenn die gewählten Sortimentsbezeichnungen zweifelsfrei die in <strong>der</strong> Realität<br />

vorhandenen <strong>Einzelhandels</strong>betriebe bezeichnen (siehe OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004, Az. 7a D<br />

142/02, Seite 18).<br />

Als rechtlicher Hintergr<strong>und</strong> für die vorgeschlagenen Ausschlussregelungen in bestimmten Standort-<br />

bereichen ist weiterhin zu beachten, dass die Zulässigkeit von Sortimentsbeschränkungen nicht nur<br />

auf großflächige <strong>Einzelhandels</strong>betriebe 16<br />

begrenzt ist, die mit einer Geschossfläche von mehr als<br />

1.200 qm <strong>der</strong> so genannten Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO unterliegen. Nach dem zitier-<br />

ten Urteil des OVG NRW vom 22. April 2004 lässt § 1 Abs. 9 BauNVO den Ausschluss aller Arten<br />

baulicher Anlagen im Sinne <strong>der</strong> BauNVO zu, mithin auch den Ausschluss bestimmter <strong>Einzelhandels</strong>-<br />

betriebe in Gewerbegebieten nach § 8, Industriegebieten nach § 9 <strong>und</strong> sogar in Mischgebieten nach<br />

§ 6 BauNVO.<br />

Allerdings ist zu beachten, dass eine Feindifferenzierung <strong>der</strong> zulässigen Art <strong>der</strong> baulichen<br />

Nutzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO eine städtebauliche Begründung erfor<strong>der</strong>t, die sich aus <strong>der</strong><br />

jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss <strong>und</strong> geeignet ist, die Abweichung vom<br />

normativen Regelfall <strong>der</strong> Baugebietsausweisung zu rechtfertigen.<br />

16<br />

Zur Definition <strong>der</strong> Großflächigkeit vgl. Ausführungen im folgenden Kapitel 1.4.3.<br />

<strong>Einzelhandels</strong>standort- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong> <strong>Siegburg</strong> 88

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