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Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Kreisstadt Siegburg (pdf)

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In dem vorgenannten Urteil wird u. a. ausgeführt, dass <strong>der</strong> Einzelhandel nur einen schmalen Aus-<br />

schnitt aus <strong>der</strong> Fülle <strong>der</strong> nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen eines Gewerbege-<br />

bietes darstellt, so dass die Wahrung des Gebietscharakters auch dann gegeben ist, wenn ein Bebau-<br />

ungsplan diese Nutzungsart ausschließt.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> wird <strong>der</strong> Stadt <strong>Siegburg</strong> empfohlen, <strong>Einzelhandels</strong>betriebe <strong>und</strong> sonstige<br />

Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher in Gewerbegebieten durch<br />

geeignete Bebauungspläne auszuschließen, sofern sich das Kernsortiment aus zentren- o<strong>der</strong> nahver-<br />

sorgungsrelevanten Sortimenten zusammensetzt. Zentrenrelevante Sortimente sollten nur als Rand-<br />

sortimente zulässig sein, die dem nicht-zentrenrelevanten Kernsortiment sachlich zugeordnet <strong>und</strong><br />

diesem im Angebotsumfang deutlich untergeordnet sind.<br />

Ausnahmen sind für <strong>Einzelhandels</strong>betriebe denkbar, die aufgr<strong>und</strong> ihres Warensortiments <strong>und</strong> ihrer<br />

begrenzten Verkaufsfläche überwiegend <strong>der</strong> Versorgung <strong>der</strong> im Gewerbegebiet Tätigen dienen (z. B.<br />

ein Kiosk).<br />

Auch sollten Verkaufsstätten von produzierenden <strong>und</strong> weiterverarbeitenden Betrieben sowie Hand-<br />

werksbetrieben als „Annexhandel“ zugelassen werden, wenn die Verkaufsfläche<br />

• dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet,<br />

• in betrieblichem Zusammenhang errichtet,<br />

• dem Hauptbetrieb flächenmäßig deutlich untergeordnet ist<br />

• <strong>und</strong> die Grenze <strong>der</strong> Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschritten wird.<br />

Zu beachten ist, dass bereits bestehenden <strong>Einzelhandels</strong>betrieben individuell auf sie zugeschnittener<br />

Bestandsschutz eingeräumt werden muss.<br />

Mit den vorgeschlagenen Empfehlungen zu den textlichen Festsetzungen werden:<br />

• die unkontrollierbare Ansiedlung von <strong>Einzelhandels</strong>betrieben verhin<strong>der</strong>t,<br />

• Handwerks- <strong>und</strong> Gewerbebetrieben die Möglichkeit gegeben, funktional untergeordneten Einzelhandel<br />

mit dem Produktionsbetrieb angemessen zu verknüpfen <strong>und</strong><br />

• zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Planän<strong>der</strong>ung bereits bestehenden <strong>Einzelhandels</strong>betrieben angemessene<br />

Erweiterungen, Nutzungsän<strong>der</strong>ungen <strong>und</strong> Erneuerungen zugestanden.<br />

<strong>Einzelhandels</strong>standort- <strong>und</strong> <strong>Zentrenkonzept</strong> <strong>Siegburg</strong> 93

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