22.04.2015 Aufrufe

Klönschnack

Wir sind online. Und wie! Ab sofort hat der HAMBURGER KLÖNSCHNACK eine neue Internetpräsenz. Wie man im Fachjargon sagt: Wir haben unsere Seite relauncht. Unter www.kloenschnack.de finden Sie, lieber Leser – und hoffentlich auch bald lieber User – Aktuelles und Interessantes aus unserem Verbreitungsgebiet. Unsere Redaktion hat sich mit Elan und Vergnügen auf dieses spannende neue Projekt gestürzt, mit dem wir in Zukunft auch online – und tagesaktueller als in Print möglich – über Wissenswertes aus den Elbvororten berichten.

Wir sind online. Und wie! Ab
sofort hat der HAMBURGER
KLÖNSCHNACK eine neue Internetpräsenz.
Wie man im Fachjargon
sagt: Wir haben unsere Seite relauncht.
Unter www.kloenschnack.de finden Sie,
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IMMOBILIEN<br />

PREISE<br />

Preissprung um 40 Prozent bei Neubaueigentumswohnungen<br />

Der durchschnittliche Angebotspreis für Neubau-Eigentumswohnungen<br />

in Hamburg stieg im vergangenen Jahr<br />

nach Angaben von Grossmann & Berger sprunghaft an.<br />

Nach drei Jahren mit einem Preisniveau um die 4.100 Euro<br />

pro Quadratmeter Wohnfläche kletterte er 2014 um rund<br />

16 Prozent auf 4.800 Euro pro Quadratmeter. In den letzten<br />

fünf Jahren (2010 bis 2014) legte der durchschnittliche Angebotspreis<br />

um 25 Prozent zu.<br />

Noch deutlicher fiel die Preisentwicklung in den Hamburger<br />

Zentral-Lagen aus. Gegenüber 2013 stieg der Durchschnittspreis<br />

hier um 22 Prozent auf 5.900 Euro und im<br />

Fünf-Jahres-Vergleich um 40 Prozent.<br />

Erwartungsgemäß wurden 2014 die höchsten durchschnittlichen<br />

Quadratmeterpreise für Neubau-Eigentumswohnungen<br />

in den Zentral-Lagen in der HafenCity (9.500<br />

Euro), Harvestehude (9.370 Euro, Zahl aus 2013 aufgrund<br />

mangelnden Angebots in 2014) und Rotherbaum (7.350<br />

Euro) registriert.<br />

<strong>Klönschnack</strong> 4 · 2015<br />

120<br />

KOLUMNE<br />

Tatort Heizkeller<br />

Seit Jahresbeginn müssen alle Heizkessel erneuert werden, die<br />

älter als 30 Jahre sind – wenn es sich nicht um Brennwert- oder<br />

Niedertemperaturkessel handelt. So will es der Gesetzgeber. Ziel<br />

ist es, unwirtschaftliche Altgeräte mit hohem Verbrauch stillzulegen<br />

und so die Energiewende weiter voranzutreiben. Schließlich<br />

sind Immobilien nach wie vor die größten Energieverbraucher.<br />

Doch was generell sinnvoll klingt, kann im Einzelfall problematisch<br />

werden.<br />

Denn die Geräte, die deutschlandweit<br />

für Behaglichkeit sorgen, haben im<br />

Schnitt schon mehr als zwei Jahrzehnte<br />

auf dem Buckel. Doch in den meisten<br />

Fällen gilt: Solange die Geräte<br />

laufen, sehen viele Besitzer keinen<br />

Handlungsbedarf. Und in der Praxis<br />

stellt sich dann oft die Frage, wie man<br />

das Einbaudatum bestimmt, wenn<br />

keine Unterlagen mehr vorhanden<br />

Oliver Moll<br />

sind.<br />

Wichtig ist: Die Herstellung im Werk<br />

(Baujahr), die Abnahme des Gebäudes<br />

oder die Erstnutzung des Gebäudes<br />

beziehungsweise der Heizungsanlage sind bestenfalls Indizien,<br />

aber für die Inbetriebnahme nicht ausschlaggebend. Zur Beurteilung<br />

der Verpflichtung zum Austausch alter Heizkessel ist im<br />

Regelfall das Datum der Abnahme durch den Bezirksschornsteinfeger<br />

maßgeblich. Bei Bedarf prüft der Schornsteinfeger auch, ob<br />

ein Heizkessel den in der EnEV 2014 genannten Definitionen für<br />

Niedertemperatur- oder Brennwertkessel entspricht und damit<br />

von der Pflicht zum Austausch ausgenommen ist. Oder fragen Sie<br />

Ihren Hausverwalter: Er kann Eigentümer bei Umbau, Sanierung<br />

und Administration tatkräftig unterstützen und weiß, was 2015<br />

noch auf Sie zukommt.<br />

Selbst wer über eine nagelneue Heizung verfügt, dem droht an<br />

anderer Stelle Ungemach: Seit Jahresbeginn gilt auch das neue<br />

Mess- und Eichgesetz (MessEG). Alle neu installierten Verbrauchszähler<br />

für Strom,Wasser und Wärme sind dem Eichamt zu melden.<br />

Werden Zähler nicht gemeldet oder ist die Eichfrist überschritten,<br />

dürfen die Verbrauchswerte nicht mehr zur Abrechnung verwendet<br />

werden, dem Immobilieneigner droht ein Bußgeld von bis zu<br />

50.000 Euro. Da lohnt sich der Blick in den Keller.<br />

Oliver Moll, Moll & Moll Zinshaus GmbH

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