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pdf/ca.6 MB - Ein Bezirk für Alle

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TOP 13.32Drucksachender <strong>Bezirk</strong>sverordnetenversammlungTempelhof-Schöneberg von BerlinXIX. WahlperiodeUrsprung: Antrag, Die Fraktion der CDUBeratungsfolge:DatumGremium15.05.2013 <strong>Bezirk</strong>sverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin12.06.2013 Ausschuss <strong>für</strong> Stadtentwicklung19.06.2013 <strong>Bezirk</strong>sverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin30.07.2013 <strong>Bezirk</strong>samt21.08.2013 <strong>Bezirk</strong>sverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von BerlinMitteilung zur Kenntnisnahme<strong>Bezirk</strong>samtDrucks. Nr:0713/XIXÄnderung der Leitlinien <strong>für</strong> die planungsrechtliche Beurteilung beiergänzenden Bauvorhaben in hochverdichteten GebietenDie <strong>Bezirk</strong>verordnetenversammlung von Tempelhof-Schöneberg hat in ihrer Sitzung am 19.6.2013folgenden Beschluss gefasst:Die Leitlinien <strong>für</strong> die planungsrechtliche Beurteilung bei ergänzenden Bauvorhaben inhochverdichteten Gebieten werden wie folgt geändert:VorbemerkungAbsatz 4 wird um folgenden Satz ergänzt:<strong>Alle</strong> Ausnahmen und Befreiungen vom geltenden Baurecht stellen zu begründende<strong>Ein</strong>zelfallentscheidungen dar. Die folgenden Richtlinien sind lediglich eine Bearbeitungshilfe ohnerechtliche Verbindlichkeit.I. Dachraumausbau1. Obergrenzen <strong>für</strong> die Überschreitung der GFZUnterpunkt 2 der Kriterien erhält folgenden Text:In städtebaulichen Sondersituationen besteht im <strong>Ein</strong>zelfall nach vorheriger Beratung im zuständigenStadtentwicklungsausschuss über die unter Unterpunkt 1 beschriebenen Maße ein erweiterterErmessensspielraum.Dazu teilt das <strong>Bezirk</strong>samt mit:Das <strong>Bezirk</strong>samt hat in seiner Sitzung am .......... die überarbeiteten „Leitlinien <strong>für</strong> dieplanungsrechtliche Beurteilung bei ergänzenden Bauvorhaben in hochverdichteten Gebieten“beschlossen.Begründung: Die Leitlinien dienen dem Stadtentwicklungsamt als Orientierungsrahmen bei derplanungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben, die im bereits bebauten Innenstadtbereich nachden geltenden planungsrechtlichen Festsetzungen nicht zulässig wären. Der Gesetzgeber hat mit dem§ 31 BauGB den rechtlichen Rahmen geschaffen, Bauvorhaben dennoch zu ermöglichen, wenn dienachfolgenden Kriterien erfüllt sind:„§ 31 Ausnahmen und Befreiungen(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge derPlanung nicht berührt werden und1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oderAbstimmungsergebnis:Kenntnis genommen:überwiesen:

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