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pdf/ca.6 MB - Ein Bezirk für Alle

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TOP 13.37prognostiziert vor dem Hintergrund des demographischen Wandels <strong>für</strong> den <strong>Bezirk</strong>Tempelhof-Schöneberg eine deutliche Zunahme der Wohnraumnachfrage. Der Bedarf liegthiernach bei Wohnraum <strong>für</strong> unterschiedliche Zielgruppen und Wohnbedürfnisse(Kleinstwohnungen, barrierefreie, altengerechte, preisgünstige Wohnungen u.a.). Die rd.3.330 Wohneinheiten, die bereits als Wohnungsbaupotenziale <strong>für</strong> den <strong>Bezirk</strong> ermitteltwurden (hierzu gehörte auch das in Rede stehende Plangebiet), können den erforderlichenBedarf an Wohnungen nicht vollständig abdecken. Somit sind zusätzliche Wohnbaustandorteerforderlich. Vor diesem Hintergrund wurde u.a. das Grundstück Bessemerstraße84/Eythstraße 66 erneut als Wohnbaufläche thematisiert.Für das Grundstück Bessemerstraße 84 / Eythstraße 66 liegt dem <strong>Bezirk</strong> seit AnfangOktober 2012 ein Antrag auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vor(vgl. unter 2.). Vor <strong>Ein</strong>leitung eines neuen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes <strong>für</strong> das inRede stehende Grundstück ist der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan XI-228aufzuheben.2. Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7-65VEAnlass und ErforderlichkeitVor dem Hintergrund der aktuellen berlinweiten Wohnungsnachfrage wurde ein Investor im<strong>Bezirk</strong>samt vorstellig und unterbreitete Vorschläge <strong>für</strong> ein Wohnbauprojekt auf demGrundstück Bessemerstraße 84 / Eythstraße 66. Vorabstimmungen haben stattgefunden.Für die Realisierung dieses Wohnbauprojektes liegt dem <strong>Bezirk</strong> seit Anfang Oktober 2012ein Antrag gemäß § 12 Abs. 2 BauGB auf Durchführung eines vorhabenbezogenenBebauungsplanverfahrens vor. Ziel und Inhalte des Projektes wurden im Rahmen vonVorgesprächen mit dem Fachbereich Stadtplanung sowie mit anderen Behörden erörtert undweiterentwickelt.Die Entscheidung über die Aufstellung, des neuen Bebauungsplans, ergibt sich einerseitsaus dem Antrag auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und andererseits aus derdamit verbundenen Beschränkung des Plangebietes auf das VorhabengrundstückBessemerstraße 84 / Eythstraße 66.Planungsrechtliches Erfordernis ergibt sich sowohl aus der geltenden Ausweisung von Teilendes Plangebietes als beschränktes Arbeitsgebiet als auch aus der Lage der als allgemeinesWohngebiet ausgewiesenen Flächen hinter der rückwärtigen Bebauungstiefe (s.verbindliches Planungsrecht). Das geltende Planungsrecht steht der Realisierung einesWohnprojektes entgegen.PlangebietDer Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB umfasstdas Grundstück Bessemerstraße 84 / Eythstraße 66. Die Größe des Grundstücks beträgt ca.24.600 m². Die vor dem Grundstück liegenden jeweiligen Straßenflächen (20 m bzw. 6 mbreit) liegen nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, da sie durch dieStraßenfluchtlinien ausreichend gesichert sind und nicht dem Vorhaben zuzurechnen sind.Auf dem Grundstück hatte sich ein Busunternehmen angesiedelt. Freiflächen werdenüberwiegend als Buspark- und -abstellplatz genutzt. In den bestehenden ein- biszweigeschossigen Gewerbebauten befinden sich, soweit sie nicht leer stehen,Lagernutzungen. Der Baumbestand im westlichen Grundstücksteil (ca. 3.400 m²) erfülltgemäß Landeswaldgesetz die Kriterien eines Waldes. Die Haupterschließung erfolgt übereine Zufahrt von der Bessemerstraße (hier liegt das Grundstück mit ca. 20 m Breite an derBessemerstraße). Das Grundstück liegt darüber hinaus mit einem ca. 6 m breiten Weg ander Eythstraße. Hier ist die Eythstraße als Wendehammer <strong>für</strong> BVG-Busse ausgebildet. DieNutzung des Weges als Ausfahrt ist mit dem BVG-Betrieb nicht vereinbar.Seite: 5/2

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