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pdf/ca.6 MB - Ein Bezirk für Alle

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TOP 13.36Die bestehenden Immissionskonflikte zwischen Wohnen und Gewerbe können durch denBebauungsplan 7-57B nicht reduziert werden. <strong>Ein</strong>zig zusätzliche und nicht unerheblicheLärmbelastungen durch großflächigen <strong>Ein</strong>zelhandel, der derzeit zulässig ist, können undsollen zukünftig ausgeschlossen werden.Den Belangen des Denkmalschutzes <strong>für</strong> die geschützten Siedlungsteile wird durch denBestandsschutz Rechnung getragen. Im Gewerbegebiet sind neben produzierendemGewerbe auch Nutzungen (wie Büros, Verwaltungen, Anlagen <strong>für</strong> kirchliche, kulturelle,soziale und gesundheitliche Zwecke, Gebäude und Räume <strong>für</strong> freie Berufe) zulässig, die mitden Belangen des Denkmalschutzes vereinbar sind. Passive Schallschutzmaßnamen sindebenfalls grundsätzlich mit den Belangen des Denkmalschutzes vereinbar.Da die Wohnbauten Bessemerstraße 44/76 seit ihrer Errichtung vor über 80 Jahren in einemIndustrie- bzw. Gewerbegebiet liegen, und hier als ”Fremdkörper” auch zukünftig nichtbestandsorientiert gesichert werden sollen bzw. städtebaulich sinnvoll gesichert werdenkönnen, genießt die Wohnnutzung nur Bestandsschutz und entsprechend geringfügigenImmissionsschutz. Im Rahmen der Abwägung sind die Belange des Wohnens an dieserStelle zurückgestellt worden. Dies gilt auch <strong>für</strong> die Umnutzung des VerwaltungsgebäudesBessemerstraße 78/82 in ein Seniorenwohnhaus.Das Bebauungsplanverfahren wird auf der Grundlage des § 13 BauGB durchgeführt, da dieGrundzüge der Planung nicht berührt werden.Die Belange der Gewerbetreibenden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7-57Bwerden auch bei Heranrücken der Wohnnutzung gemäß Bebauungsplan 7-65VE nichtbeeinträchtigt. Der Bebauungsplan wird festsetzen, dass das Wohnbauvorhaben derartauszuführen ist, dass der erforderlich Immissionsschutz auf dem Grundstück selber bewältigtwird.MitteilungsverfahrenMit Schreiben vom 16. April 2013 wurden die Senatsverwaltung <strong>für</strong> Stadtentwicklung undUmwelt sowie die Gemeinsame Landesplanung gemäß § 5 AGBauGB über die geplanteAufstellung des Bebauungsplanes informiert. Bedenken wurden keine vorgetragen. DieHinweise werden im weiterem Verfahren berücksichtigt.Rechtsgrundlagen:- Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. IS. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.1548)- Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7.November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3 November 2005(GVBl. S. 692)- <strong>Bezirk</strong>sverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10.November 2011 (GVBl. S. 693)Haushaltsmäßige Auswirkungen:KeineBerlin, den 01.08.2013Frau Schöttler, Angelika<strong>Bezirk</strong>samtFrau Dr. Klotz, SibyllSeite: 5/5

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