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Spezifikationsbericht E-Procurement

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BESCHREIBUNG DES VERFAHRENS<br />

„E-PROCUREMENT“<br />

• Die Wirtschaftlichkeit wird auch durch die Intensivierung des Wettbewerbs erhöht:<br />

In der Regel kann ein größeres und qualitativ besseres Anbieterspektrum erreicht<br />

werden als über den herkömmlichen Veröffentlichungskanal (Amtsblatt, Zeitungen,<br />

etc.). Dadurch entsteht ein höherer Wettbewerb unter den Bietern, die dann<br />

nicht regional eingegrenzt sind. Regionsbedingte Preisgefälle können dazu genutzt<br />

werden, Beschaffungskosten zu senken.<br />

• Durch die einfache Aufteilung von Bedarfen in kleinere Lose werden auch die<br />

Anbieter erreicht, die bisher zu klein für die ausgeschriebenen Leistungen waren.<br />

• Korruptionsprävention<br />

• Weniger Nachprüfungsverfahren<br />

3.5 Gesetzliche Vorgaben<br />

Die elektronische Vergabe von Aufträgen und Leistungen ist in Deutschland möglich:<br />

Voraussetzung hierfür ist allerdings die vergaberechtskonforme Umsetzung. Viele<br />

Softwarelösungen haben sich deshalb bereits zertifizieren lassen, und den nachziehenden<br />

Kommunen wird empfohlen, ausschließlich geprüfte Lösungen bei der Umsetzung<br />

einzusetzen und von Eigenentwicklungen abzusehen.<br />

Den Startschuss zur elektronischen Vergabe im öffentlichen Auftragswesen gab die<br />

Europäische Kommission bereits in ihrer Richtlinie 97/52/EWG vom 13.10.1997. Darin<br />

ermunterte die Kommission die Vergabestellen der Mitgliedsstaaten, sich der elektronischen<br />

Übermittlung von Informationen im Internet zu bedienen. Das Grünbuch<br />

der Europäischen Kommission sah vor, dass bis zum Jahr 2003 ein Viertel der öffentlichen<br />

Aufträge über das Internet abgewickelt werden sollten. Durch die EU-Richtlinie<br />

vom 17. Juli 2000 über den elektronischen Geschäftsverkehr waren die EU-<br />

Mitgliedsstaaten verpflichtet, bis zum 17.01.2002 die technischen Voraussetzungen<br />

für die elektronische Vergabe von Angeboten zu schaffen. In Deutschland haben nur<br />

wenige Kommunen diese Voraussetzungen geschaffen, allerdings sind sich die Beobachter<br />

heute einig, dass die E-Vergabe in den nächsten 5 Jahren eine stetige<br />

Verbreitung finden wird. Im deutschen Vergaberecht legte die neue Verordnung über<br />

die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) in § 15 fest, dass öffentlichen Auftraggebern<br />

die Möglichkeit offen steht, neben der schriftlichen Abgabe per Post auch andere Offerten<br />

zuzulassen. Mit anderen Worten: Die Vergabestellen von Bund, Ländern und<br />

Gemeinden können das Internet für den Schriftverkehr mit Auftragnehmern nutzen -<br />

vorausgesetzt, die Vertraulichkeit der Angebote bleibt gewahrt. Eine ähnliche Bestimmung<br />

findet sich in der VOB 2000, die in ihrem Teil A (VOB/A) zahlreiche, durch<br />

die digitale Angebotsabgabe bedingte Änderungen vorsieht. Kernstück der Öffnung<br />

für digitale Angebote ist die Neuregelung von § 21 VOB/A. Danach kann ein öffentlicher<br />

Auftraggeber neben Angeboten, die auf herkömmliche Weise unterzeichnet<br />

werden, auch Offerten zulassen, die mit einer digitalen Signatur versehen sind und<br />

verschlüsselt eingereicht werden.<br />

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