Spezifikationsbericht E-Procurement
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BESCHREIBUNG DES VERFAHRENS<br />
„E-PROCUREMENT“<br />
• Die Wirtschaftlichkeit wird auch durch die Intensivierung des Wettbewerbs erhöht:<br />
In der Regel kann ein größeres und qualitativ besseres Anbieterspektrum erreicht<br />
werden als über den herkömmlichen Veröffentlichungskanal (Amtsblatt, Zeitungen,<br />
etc.). Dadurch entsteht ein höherer Wettbewerb unter den Bietern, die dann<br />
nicht regional eingegrenzt sind. Regionsbedingte Preisgefälle können dazu genutzt<br />
werden, Beschaffungskosten zu senken.<br />
• Durch die einfache Aufteilung von Bedarfen in kleinere Lose werden auch die<br />
Anbieter erreicht, die bisher zu klein für die ausgeschriebenen Leistungen waren.<br />
• Korruptionsprävention<br />
• Weniger Nachprüfungsverfahren<br />
3.5 Gesetzliche Vorgaben<br />
Die elektronische Vergabe von Aufträgen und Leistungen ist in Deutschland möglich:<br />
Voraussetzung hierfür ist allerdings die vergaberechtskonforme Umsetzung. Viele<br />
Softwarelösungen haben sich deshalb bereits zertifizieren lassen, und den nachziehenden<br />
Kommunen wird empfohlen, ausschließlich geprüfte Lösungen bei der Umsetzung<br />
einzusetzen und von Eigenentwicklungen abzusehen.<br />
Den Startschuss zur elektronischen Vergabe im öffentlichen Auftragswesen gab die<br />
Europäische Kommission bereits in ihrer Richtlinie 97/52/EWG vom 13.10.1997. Darin<br />
ermunterte die Kommission die Vergabestellen der Mitgliedsstaaten, sich der elektronischen<br />
Übermittlung von Informationen im Internet zu bedienen. Das Grünbuch<br />
der Europäischen Kommission sah vor, dass bis zum Jahr 2003 ein Viertel der öffentlichen<br />
Aufträge über das Internet abgewickelt werden sollten. Durch die EU-Richtlinie<br />
vom 17. Juli 2000 über den elektronischen Geschäftsverkehr waren die EU-<br />
Mitgliedsstaaten verpflichtet, bis zum 17.01.2002 die technischen Voraussetzungen<br />
für die elektronische Vergabe von Angeboten zu schaffen. In Deutschland haben nur<br />
wenige Kommunen diese Voraussetzungen geschaffen, allerdings sind sich die Beobachter<br />
heute einig, dass die E-Vergabe in den nächsten 5 Jahren eine stetige<br />
Verbreitung finden wird. Im deutschen Vergaberecht legte die neue Verordnung über<br />
die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) in § 15 fest, dass öffentlichen Auftraggebern<br />
die Möglichkeit offen steht, neben der schriftlichen Abgabe per Post auch andere Offerten<br />
zuzulassen. Mit anderen Worten: Die Vergabestellen von Bund, Ländern und<br />
Gemeinden können das Internet für den Schriftverkehr mit Auftragnehmern nutzen -<br />
vorausgesetzt, die Vertraulichkeit der Angebote bleibt gewahrt. Eine ähnliche Bestimmung<br />
findet sich in der VOB 2000, die in ihrem Teil A (VOB/A) zahlreiche, durch<br />
die digitale Angebotsabgabe bedingte Änderungen vorsieht. Kernstück der Öffnung<br />
für digitale Angebote ist die Neuregelung von § 21 VOB/A. Danach kann ein öffentlicher<br />
Auftraggeber neben Angeboten, die auf herkömmliche Weise unterzeichnet<br />
werden, auch Offerten zulassen, die mit einer digitalen Signatur versehen sind und<br />
verschlüsselt eingereicht werden.<br />
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