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Spezifikationsbericht E-Procurement

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SPEZIFIKATION DES VERFAHRENS<br />

„E-PROCUREMENT“<br />

Verbindlichkeit:<br />

Verbindlichkeit wird durch die Gewährleistung der Integrität, der Authentizität und<br />

Nicht-Abstreitbarkeit sowie der Authentizität der Kommunikationspartner erreicht.<br />

Entsprechende Maßnahmen können der Schutz der Daten vor unberechtigter Veränderung<br />

durch entsprechende Rollen- und Zugriffsrechtekonzepte (siehe auch Beschreibungen<br />

zum Punkt „Rechte-Rollen-Konzept“) und die Sicherung der Datenverbindung<br />

sein.<br />

Verfügbarkeit:<br />

Mit der Verfügbarkeit der Vergabeplattform sind Anforderungen verknüpft, welche die<br />

kontinuierliche Bereitstellung der Lösung für die Nutzer gewährleisten.<br />

In diesem Zusammenhang sind Maßnahmen zur Sicherstellung eines geordneten<br />

Geschäftsverkehrs im „üblichen“ Rahmen zu ergreifen, so z. B. ein regelmäßiges<br />

Back-up.<br />

Integrität:<br />

Die Zuordnung empfangener Daten zu einem konkreten Absender und die nachweisbare<br />

Feststellung ihrer Unverfälschtheit ist insbesondere bei rechtsverbindlichen<br />

Verwaltungsprozessen unabdingbar, speziell dann, wenn grundsätzlich damit zu<br />

rechnen ist, dass diese Daten als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren verwendet<br />

werden müssen. Zu diesem Zweck sind die zu übertragenen Dokumente unter<br />

Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur zu signieren. Damit kann<br />

eine Manipulation des Dokuments relativ sicher erkannt werden.<br />

Alle Unterlagen unterliegen dem Grundsatz der Vertraulichkeit, und jede Verletzung<br />

der Integrität würde dazu führen, dass sich der so genannte Hashwert, der gebildet<br />

wird, verändert. Bei Öffnung der Unterlagen wird als erstes die Unversehrtheit der<br />

Unterlagen geprüft.<br />

Nichtabstreitbarkeit:<br />

Beim Vergabeprozess handelt es sich um einen Austausch von Dokumenten, deren<br />

Zugang/Abgang mit Aufzeichnung des Zeitpunkts unabstreitbar dokumentiert werden<br />

muss. Diese Zeitpunkte beziehen sich auf das Erstellen, Signieren, Empfangen,<br />

Senden und erstmalige Öffnen der Dokumente. Diese Zeitpunkte müssen im Geschäftsprozess<br />

zuverlässig bestimmt und nachvollziehbar dokumentiert werden. Dazu<br />

muss ein qualifizierter Zeitstempel verwendet werden. Die Urheberschaft der übertragenen<br />

Dokumente ist zweifelsfrei durch digitale Signierung nachzuweisen (alternative<br />

teilelektronische Verfahren mit Mantelbogen sind zulässig, s. o.).<br />

Vertrauenswürdigkeit der Software:<br />

Der Geschäftsprozess der elektronischen Vergabe ist stark von der eingesetzten<br />

Software abhängig. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, für die Signaturkomponenten<br />

das E-<strong>Procurement</strong>-Verfahren nur Software einzusetzen, die nach anerkannten<br />

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