Spezifikationsbericht E-Procurement
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BESCHREIBUNG DES VERFAHRENS<br />
„E-PROCUREMENT“<br />
Eine ähnliche Regelung sahen grundsätzlich auch die VOL und VOF vor. Da die angestrebten<br />
Prozesskosteneinsparungen nur dann realisiert werden können, wenn<br />
Medienbrüche vermieden werden und der gesamte Leistungserstellungsprozess innerhalb<br />
der öffentlichen Beschaffung digital abgebildet ist, ist es auch für eine webbasierte<br />
Plattform von entscheidender Bedeutung, dass sie allen Rechtsnormen entspricht<br />
und mit dem elektronischen Teil der Wertschöpfungskette kompatibel ist, der<br />
die öffentlichen Ausschreibungen abbildet.<br />
Das Vergaberecht ist einem beständigen Wandel unterworfen. Bis zum 31.01.2006<br />
waren die europäischen Richtlinien in das nationale Recht vollständig umzusetzen.<br />
Gerade für Auftraggeber aus dem Sektorenbereich ergeben sich eine Vielzahl von<br />
Erleichterungen und Neuerungen aber auch Einschnitten. Neben der Umsetzung des<br />
EU-Legislativpakets 2004 soll das nationale Vergaberecht grundlegend vereinfacht<br />
und den Gegebenheiten der europarechtlichen Rechtsprechung angepasst werden.<br />
Nach vergaberechtlichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes wird es<br />
u.a. für Städte und Gemeinden zunehmend schwieriger werden, eigenen Beteiligungen<br />
und Zweckverbänden Aufträge zu erteilen.<br />
Soweit im Rahmen des Betriebs einer E-Vergabe-Lösung personenbezogene Daten<br />
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, sind neben dem Wettbewerbs- und Vergaberecht<br />
auch gesetzliche Vorgaben des Datenschutzes zu beachten, die u. a. im<br />
Bundesdatenschutzgesetz sowie in korrespondierenden Landesdatenschutzgesetzen<br />
normiert sind.<br />
Das Vergaberecht enthält Regeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche<br />
Auftraggeber (und in gewissen Sonderfällen durch private Auftraggeber).<br />
Grundlage bilden VOL, VOB und VOF.<br />
Die Regelungen über die konkrete Ausgestaltung des Vergabeverfahrens werden<br />
dadurch getroffen, dass in den §§ 4-7 VgV auf folgende, von Verdingungsausschüssen<br />
außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Rechtsetzungsverfahrens erarbeiteten Regelwerke<br />
verwiesen wird:<br />
• Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), Teil A<br />
• Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil A<br />
• Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF).<br />
Durch diese Verweisung erhalten die Teile A der VOL und der VOB (abgekürzt<br />
VOL/A bzw. VOB/A) und die VOF für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte Rechtsnormqualität.<br />
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