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Spezifikationsbericht E-Procurement

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BESCHREIBUNG DES VERFAHRENS<br />

„E-PROCUREMENT“<br />

Eine ähnliche Regelung sahen grundsätzlich auch die VOL und VOF vor. Da die angestrebten<br />

Prozesskosteneinsparungen nur dann realisiert werden können, wenn<br />

Medienbrüche vermieden werden und der gesamte Leistungserstellungsprozess innerhalb<br />

der öffentlichen Beschaffung digital abgebildet ist, ist es auch für eine webbasierte<br />

Plattform von entscheidender Bedeutung, dass sie allen Rechtsnormen entspricht<br />

und mit dem elektronischen Teil der Wertschöpfungskette kompatibel ist, der<br />

die öffentlichen Ausschreibungen abbildet.<br />

Das Vergaberecht ist einem beständigen Wandel unterworfen. Bis zum 31.01.2006<br />

waren die europäischen Richtlinien in das nationale Recht vollständig umzusetzen.<br />

Gerade für Auftraggeber aus dem Sektorenbereich ergeben sich eine Vielzahl von<br />

Erleichterungen und Neuerungen aber auch Einschnitten. Neben der Umsetzung des<br />

EU-Legislativpakets 2004 soll das nationale Vergaberecht grundlegend vereinfacht<br />

und den Gegebenheiten der europarechtlichen Rechtsprechung angepasst werden.<br />

Nach vergaberechtlichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes wird es<br />

u.a. für Städte und Gemeinden zunehmend schwieriger werden, eigenen Beteiligungen<br />

und Zweckverbänden Aufträge zu erteilen.<br />

Soweit im Rahmen des Betriebs einer E-Vergabe-Lösung personenbezogene Daten<br />

erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, sind neben dem Wettbewerbs- und Vergaberecht<br />

auch gesetzliche Vorgaben des Datenschutzes zu beachten, die u. a. im<br />

Bundesdatenschutzgesetz sowie in korrespondierenden Landesdatenschutzgesetzen<br />

normiert sind.<br />

Das Vergaberecht enthält Regeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche<br />

Auftraggeber (und in gewissen Sonderfällen durch private Auftraggeber).<br />

Grundlage bilden VOL, VOB und VOF.<br />

Die Regelungen über die konkrete Ausgestaltung des Vergabeverfahrens werden<br />

dadurch getroffen, dass in den §§ 4-7 VgV auf folgende, von Verdingungsausschüssen<br />

außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Rechtsetzungsverfahrens erarbeiteten Regelwerke<br />

verwiesen wird:<br />

• Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), Teil A<br />

• Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil A<br />

• Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF).<br />

Durch diese Verweisung erhalten die Teile A der VOL und der VOB (abgekürzt<br />

VOL/A bzw. VOB/A) und die VOF für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte Rechtsnormqualität.<br />

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