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Spezifikationsbericht E-Procurement

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SPEZIFIKATION DES VERFAHRENS<br />

„E-PROCUREMENT“<br />

4.5 Anforderungen an die Sicherheit<br />

Die Gewährleistung sicherer und vertraulicher Kommunikations- und Dienstleistungsangebote<br />

über das Internet ist eine zwingende Voraussetzung für die Akzeptanz und<br />

den Erfolg einer E-Vergabe-Lösung bei den Nutzern.<br />

Anforderungen an die Sicherheit beziehen sich einerseits auf den Datenschutz sowie<br />

andererseits auf die Daten- bzw. IT-Sicherheit.<br />

Aufgabe des Datenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch<br />

den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten 7 in unzulässiger Weise in seinem<br />

Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten<br />

zu bestimmen.<br />

Die Daten- bzw. IT-Sicherheit umfasst alle Maßnahmen für die Sicherstellung der<br />

Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität von Daten.<br />

Im Folgenden werden Anforderungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz sowie<br />

der Daten- bzw. IT-Sicherheit erläutert.<br />

4.5.1 Datenschutz<br />

Eine Kommune bzw. ein Kreis hat zu prüfen, ob und inwieweit personenbezogene<br />

Daten über die Vergabelösung erhoben, verarbeitet 8 oder genutzt werden. Für personenbezogene<br />

Daten muss generell ein Grundschutz gewährleistet werden. Im<br />

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist darüber hinaus geregelt, dass personenbezogene<br />

Daten verstärkt zu schützen sind (vgl. § 3 Abs. 9 BDSG).<br />

Werden über die Vergabelösung personenbezogene Daten (z. B. Kontaktdaten eines<br />

Mitarbeiters) übermittelt, sind entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen<br />

des Datenschutzes zu treffen, so z. B.:<br />

• Feststellung und Bewertung des Schutzbedarfs personenbezogener Daten:<br />

Personenbezogene Daten sind im Hinblick auf ihren Schutzbedarf sowohl einzeln<br />

als auch im Gesamtkontext der Anwendung zu bewerten. Da an einer Vergabelösung<br />

verschiedene Stellen mitwirken können, ist darauf zu achten, dass die Daten<br />

der beteiligten Einrichtungen insgesamt bewertet werden. Die Ausgestaltung<br />

von Schutzmaßnahmen muss sich daran orientieren, welche Folgen für einen Betroffenen<br />

bei Datenschutzverletzungen entstehen können und welcher potenzielle<br />

Schaden für die Behörde eintreten kann.<br />

• Personelle Maßnahmen: Es ist ein Rollen- und Zugriffsrechtekonzept zu erstellen,<br />

das regelt, welche Personen im Rahmen ihrer jeweiligen Funktion (Anwen-<br />

7 Als personenbezogene Daten werden einzelne Informationen gewertet, durch die sich Rückschlüsse auf die Identität<br />

oder die sachlichen Verhältnisse einer Person ziehen lassen (vgl. § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz), so z. B.<br />

Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Beruf oder Einkommen.<br />

8<br />

Zur Verarbeitung personenbezogener Daten zählen das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen<br />

(§ 3 Abs. 5 BDSG).<br />

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