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Methoden zur richtlinienkonformen Bewertung der ... - Monitoringstelle

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Energieberatung5 EnergieberatungEnergieberatungen für private Haushalte 18 werden in vielfältiger Form von Beratungsagenturen,Umweltverbänden, Verbraucherorganisationen o<strong>der</strong> EVUs angeboten. Die wenigenvorhandenen Studien lassen darauf schließen, dass Energieberatung „wirkt“ und sie einwichtiges Element im Instrumenten-Mix <strong>zur</strong> Min<strong>der</strong>ung des Energieverbrauchs in privatenHaushalten sein kann (ifeu 2007, 30).Durch die vorgeschlagene Methode <strong>zur</strong> Berechnung <strong>der</strong> Energieeinsparungen aus denEnergieberatungen für private Haushalte sollen einerseits Anreize für die Durchführung vonBeratungen gegeben werden, an<strong>der</strong>erseits die Einsparungen möglichst realitätsnah abgebildetwerden.5.1 Energieberatung in <strong>der</strong> RichtlinieEnergieberatungen, Audits und Informationsbereitstellung über den Endenergieverbrauch<strong>der</strong> EndkundInnen spielen in <strong>der</strong> Richtlinie 2006/32/EG eine zentrale Rolle. Art. 3 lit. l definiert„Energieaudits“ als ein „systematisches Verfahren <strong>zur</strong> Erlangung ausreichen<strong>der</strong> Informationenüber das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes o<strong>der</strong> einer Gebäudegruppe,eines Betriebsablaufs in <strong>der</strong> Industrie und/o<strong>der</strong> einer Industrieanlage o<strong>der</strong> privatero<strong>der</strong> öffentlicher Dienstleistungen, <strong>zur</strong> Ermittlung und Quantifizierung <strong>der</strong> Möglichkeiten fürkostenwirksame Energieeinsparungen und Erfassung <strong>der</strong> Ergebnisse in einem Bericht.“Art. 7 Abs. 2 <strong>der</strong> Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten dafür sorgen, dass größereAnstrengungen <strong>zur</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Energieeffizienz unternommen werden und dass sieinsbeson<strong>der</strong>e „geeignete Bedingungen und Anreize [schaffen], damit die Marktbeteiligtenden Endkunden mehr Information und Beratung über Endenergieeffizienz“ <strong>zur</strong> Verfügungstellen. In Art. 12 Abs. 1 verlangt die Richtlinie, dass die Mitgliedsstaaten sicher stellen, dass„wirksame, hochwertige Energieauditprogramme, mit denen mögliche Energieeffizienzmaßnahmenermittelt werden sollen und die von unabhängigen Anbietern durchgeführtwerden, für alle Endverbraucher, einschließlich kleinerer Haushalte und gewerblicher Abnehmerund kleiner und mittlerer Industriekunden, <strong>zur</strong> Verfügung stehen.“ Art. 12 Abs. 2 <strong>der</strong>Richtlinie for<strong>der</strong>t von den Mitgliedsstaaten überdies, dass sie für jene Marktsegmente, für diekeine Energieaudits gewerblich angeboten werden, Audits und Beratungen <strong>zur</strong> Verfügungstellen und entwe<strong>der</strong> durch ein Verfahren nach Art. 11 finanzieren (Fonds) o<strong>der</strong> in denfreiwilligen Vereinbarungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. b berücksichtigen.Obwohl die Richtlinie den Begriff „Energieaudit“ nicht nach Sektoren (Haushalte, Industrie)differenziert, wird hier in Abgrenzung zu den Auditprogrammen im produzierenden Bereich<strong>der</strong> Begriff „Energieberatung“ für Energieaudits bei Haushalten verwendet. Ähnlich wie beiden Audits werden auch Beratungen in unterschiedlicher Intensität durchgeführt.18 Energieberatungen für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen werden in <strong>der</strong> Methode „Energieaudits“behandelt.27

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