Methoden zur richtlinienkonformen Bewertung der ... - Monitoringstelle
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Intelligente Zähler und informative Abrechnungen10 Intelligente Zähler und informative AbrechnungenDie EU-Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (2006/32/EG)verlangt in Art. 13 Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle EndkundInnenindividuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die „den tatsächlichenEnergieverbrauch des Endkunden und die tatsächliche Nutzungszeit wi<strong>der</strong>spiegeln.“ Soweitbestehende Zähler ersetzt werden, sind stets solche individuellen Zähler zu liefern.Darüber hinaus werden die Mitgliedsstaaten in Art. 13 Abs. 2 aufgerufen, sicherzustellen,dass die von den EVUs vorgenommene Abrechnung „den tatsächlichen Energieverbrauchauf klare und verständliche Weise wie<strong>der</strong>gibt.“ Die Endkunden müssen durch die Abrechnungein umfassendes Bild <strong>der</strong> gegenwärtigen Energiekosten vermittelt bekommen. DieAbrechnung auf <strong>der</strong> Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs muss so oft durchgeführtwerden, „dass die Kunden in <strong>der</strong> Lage sind, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern.“Schließlich definiert Art. 13 Abs. 3 welche Informationen in o<strong>der</strong> zusammen mit Abrechnungen,Verträgen, Transaktionen und/o<strong>der</strong> Quittungen den EndkundInnen „auf klare und verständlicheWeise“ <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden müssen. Neben dem tatsächlichen Energieverbrauchmit den geltenden Preisen sind das Vergleiche mit dem Energieverbrauch in<strong>der</strong> Vorjahresperiode sowie mit dem Durchschnittsverbrauch einer ähnlichen Verbraucherkategorie(Benchmarks) und Kontaktinformationen zu Einrichtungen, die Informationen u. a.über Energieeffizienzmaßnahmen <strong>zur</strong> Verfügung stellen.10.1 Berechnung <strong>der</strong> EnergieeinsparungMaßnahmenbeschreibungDie Maßnahme sieht vor, dass <strong>der</strong> Netzbetreiber in privaten Haushalten individuelle Zählerinstalliert, die den tatsächlichen Energieverbrauch <strong>der</strong> Endkundin o<strong>der</strong> des Endkundensowie die tatsächliche Nutzungszeit wi<strong>der</strong>spiegeln. Zusätzlich hat die Abrechnung dentatsächlichen Energieverbrauch wie<strong>der</strong>zugeben und sie hat so oft zu erfolgen, dass dieKundInnen in <strong>der</strong> Lage sind, ihren Energieverbrauch zu steuern. Um die Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>Abrechnungsfrequenz in <strong>der</strong> vorliegenden Methode eindeutig bestimmen zu können, wirdein im internationalen Vergleich plausibler Zeitraum von einem Monat festgelegt. 40 Die aufden Abrechnungen enthaltenen Informationen haben die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Richtlinie nachArt. 13 Abs. 3 zu berücksichtigen. Schließlich muss die Installation mit einer einmaligenEnergieberatung bzw. ausreichenden Anwendungsinformationen begleitet werden, damit dieKundInnen tatsächlich in die Lage versetzt werden, ihren Energieverbrauch zu steuern.40 Vgl. die Anfor<strong>der</strong>ungen in Schweden sowie die Vorschläge <strong>der</strong> Europäischen Kommission im so genannten„Dritten Legislativen Paket“ vom September 2007, in denen in Anhang A <strong>der</strong> Buchstabe i eingefügt wurde, <strong>der</strong>von den Mitgliedsstaaten for<strong>der</strong>t, dass die Kunden „monatlich in angemessener Form über ihren tatsächlichenStromverbrauch und ihre Stromkosten informiert werden. Den Kunden dürfen dafür keine zusätzlichen Kosten inRechnung gestellt werden.“67