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80 Konzernabschlussder Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenenInteresse der Gesellschaft liegt; oder– gegen Bareinlagen ausgegeben werden, um die Aktien derGesellschaft an einer ausländischen Börse einzuführen, ander die Aktien der Gesellschaft bisher nicht zum Handel zugelassensind.Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsratsden Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigenBedingungen der Aktienausgabe festzulegen.(c) Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigenerAktienIn der Hauptversammlung am 19. Mai 2010 ermächtigten dieAktionäre die Gesellschaft, bis zum 18. Mai 2015 eigene Aktienim Umfang von bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben.Mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung wurde dieam 13. Mai 2009 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb undzur Verwendung eigener Aktien aufgehoben.a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehendenGrundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktiendürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft,welche die Gesellschaft bereits erworben hat und nochbesitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d, 71e AktG zuzurechnensind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert (10 %)des Grundkapitals entfallen.Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmaloder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke von der Gesellschaftausgeübt werden, sie kann aber auch von abhängigenoder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmenoder für ihre oder deren Rechnung von Dritten durchgeführtwerden.Die Ermächtigung gilt bis zum 18. Mai 2015. Die von derHauptversammlung am 13. Mai 2009 beschlossene Ermächtigungzum Erwerb eigener Aktien wird mit dem Wirksamwerdendieser neuen Ermächtigung aufgehoben.b) Der Erwerb der Aktien erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots(§ 53a AktG) nach der Wahl des Vorstandsüber die Börse (1) oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetesöffentliches Kaufangebot (2). Im Fall (2) sind die Vorschriftendes Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zu beachten,soweit sie Anwendung finden.(1) Erfolgt der Erwerb als Kauf über die Börse, darf der gezahlteKaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten)den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie imXETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagenvor dem Erwerb der Aktie um nicht mehr als10 % über- oder unterschreiten.(2) Erfolgt der Erwerb als Kauf über ein öffentliches Kaufangebot,darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft(ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskursder Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbarenNachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse für Aktiender Gesellschaft am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag vor demTag der Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht mehr als10 % über- oder unterschreiten. Sofern ein öffentliches Angebotüberzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Einebevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nachkaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen werden.c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, dieaufgrund der vorstehenden Ermächtigungen erworben werden,zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesonderezu den folgenden:(1) Sie können, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, zur Einführungvon Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsendienen, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind.(2) Sie können, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, zumZwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilenoder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhungbestehenden Anteilsbesitzes, Dritten auch gegen Sachleistungangeboten und übertragen werden.(3) Sie können als Belegschaftsaktien Arbeitnehmern derGesellschaft oder der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen zum Erwerb angeboten undübertragen werden.(4) Sie können ferner, mit Zustimmung des Aufsichtsrats,eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführungeines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats,ohne dass es eines weiteren Hauptversammlungsbeschlussesbedarf, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigungerworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise alsüber die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern,unter der Voraussetzung, dass die Veräußerung gegenBarzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreisvon Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunktder Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Alsmaßgeblicher Börsenwert im Sinne der vorstehenden Regelunggilt der arithmetische Mittelwert der durch die Schlussauktionenermittelten Kurse für Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an derWertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten fünf Börsentagenvor der Veräußerung.Diese Ermächtigung ist auf insgesamt zehn vom Hundertdes Grundkapitals beschränkt. Die Höchstgrenze von 10 % desGrundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag desGrundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die währendder Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhungunter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3Satz 4 AktG ausgegeben werden. Das Ermächtigungsvolumen<strong>OHB</strong> <strong>AG</strong> | 2012

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