01.12.2012 Aufrufe

NEU - Haufe.de

NEU - Haufe.de

NEU - Haufe.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Unabhängig davon, ob offensichtlich<br />

ein Verbraucher kauft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Käufer<br />

erst später als Verbraucher offenbar<br />

wird, sind die Belehrungspflichten<br />

einzuhalten.<br />

Belehrungspflichten<br />

Nach<strong>de</strong>m durch <strong>de</strong>n Gesetzgeber <strong>de</strong>r<br />

Text <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsbelehrung durch<br />

Gesetz (3.8.2009, »Gesetz zur Umsetzung<br />

<strong>de</strong>r Verbraucherkreditrichtlinie,<br />

<strong>de</strong>s zivilrechtlichen Teils <strong>de</strong>r Zahlungsdiensterichtlinie<br />

sowie zur Neuordnung<br />

<strong>de</strong>r Vorschriften über Wi<strong>de</strong>rrufs- und<br />

Rückgaberecht« Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt<br />

2009, Seite 2.355) in das Einführungsgesetz<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

(EGBGB) integriert und zum 11.6.2010<br />

in Kraft gesetzt wur<strong>de</strong>, hat die Musterbelehrung<br />

<strong>de</strong>n Rang eines formellen<br />

Gesetzes erhalten und zugleich <strong>de</strong>n<br />

größten Schwachpunkt verloren. Die<br />

Gerichte hatten bis dahin die Auffassung<br />

vertreten, dass eine Wi<strong>de</strong>rrufsbelehrung<br />

in einer Verordnung an<strong>de</strong>rweitigen<br />

Gesetzen – hier insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>m<br />

BGB – unterzuordnen sei.<br />

Damit ist je<strong>de</strong>r, welcher <strong>de</strong>n neuen Wi<strong>de</strong>rrufs-<br />

bzw. Rückgabetext nutzt, gegen<br />

diesbezügliche wettbewerbsrechtliche<br />

Verfolgung sicher. Dennoch liegt auch<br />

hier das Problem im Detail. Zum einen<br />

sieht dies die Rechtsprechung (BGH,<br />

Urteil vom 1.12.2010, VIII ZR 82/10) nur<br />

dann so, wenn keine eigenmächtigen<br />

Än<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r Ergänzungen – mit<br />

Ausnahme <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Belehrung vorgesehenen<br />

Ergänzungen o<strong>de</strong>r Bausteinwahl<br />

– vorgenommen wur<strong>de</strong>n. Zum an<strong>de</strong>ren<br />

muss auch die Belehrung in <strong>de</strong>r richtigen<br />

äußeren Form sowie zur richtigen<br />

Zeit erfolgen. Dies be<strong>de</strong>utet, dass eine Belehrung<br />

entsprechend <strong>de</strong>n technischen<br />

Möglichkeiten und Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>s<br />

Vertriebswegs vor <strong>de</strong>r Abgabe einer Ver-<br />

DIREKTMARKETING<br />

Aktuelle News und Hintergrün<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m<br />

Direktmarketing fin<strong>de</strong>n Sie ab sofort hier:<br />

> acquisa.<strong>de</strong>/neu<br />

tragserklärung durch <strong>de</strong>n Verbraucher<br />

zu erfolgen hat, § 312 c Absatz 1 BGB, Artikel<br />

246, § 1 Absatz 1 Einführungsgesetz<br />

zum BGB (EGBG). Im Einzelnen ist das<br />

Vorlesen <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs- o<strong>de</strong>r Rückgabetextes<br />

am Telefon o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Fernsehwerbung<br />

entbehrlich, ein Hinweis auf diese<br />

Rechte ausreichend. Im Internet dagegen<br />

o<strong>de</strong>r über sonstige Bestellwege (Kataloge<br />

etc.), ist nicht nur auf die Rechte hinzuweisen,<br />

son<strong>de</strong>rn diese sind auch textlich<br />

abzubil<strong>de</strong>n.<br />

Darüberhinaus muss <strong>de</strong>r Online- o<strong>de</strong>r<br />

Katalogversandhändler vor <strong>de</strong>m Vertragsschluss<br />

ausreichend und vollständig<br />

über das Wi<strong>de</strong>rrufs- bzw. Rückgaberecht<br />

informieren, § 312 d Absatz 2<br />

BGB, Art. 246 § 1 Absatz 1 Nr. 10 EGBGB.<br />

Dies nützt jedoch nichts, wenn die<br />

Belehrung sowie die weiteren gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Informationen<br />

nicht spätestens unverzüglich nach<br />

Vertragsschluss auch in Textform beim<br />

Verbraucher ankommen, § 355 Absatz<br />

2 BGB. Dann gilt entwe<strong>de</strong>r bei nicht<br />

unverzüglicher Übermittlung eine Wi<strong>de</strong>rrufsfrist<br />

von einem Monat (§ 355 Absatz<br />

2 BGB) o<strong>de</strong>r letztendlich bei nicht<br />

erfolgter Belehrung ein unbegrenztes<br />

Wi<strong>de</strong>rrufsrecht welches ggf. nur durch<br />

Verwirkung o<strong>de</strong>r Sittenwidrigkeit begrenzt<br />

wür<strong>de</strong>. Unverzüglich be<strong>de</strong>utet<br />

nach ständiger Rechtprechung »ohne<br />

schuldhaftes Zögern«. Was dies bei<br />

einem Gelegenheitshändler o<strong>de</strong>r einem<br />

Massenhändler be<strong>de</strong>utet, wird erst die<br />

Rechtprechung zeigen. Hier dürften<br />

sich ähnliche Probleme ergeben wie bei<br />

<strong>de</strong>r Frage, wann ein E-Bay-Händler als<br />

gewerblich einzustufen ist.<br />

Für die tägliche Praxis empfiehlt sich daher,<br />

die Belehrung in Textform entwe<strong>de</strong>r<br />

direkt im jeweiligen Angebot o<strong>de</strong>r über<br />

einen Link darzustellen. Die beim Online-<br />

Händler zu<strong>de</strong>m gesetzlich gefor<strong>de</strong>rte Bestellbestätigung<br />

(§ 312 e Absatz 1 Nr. 3<br />

BGB) sollte immer mit <strong>de</strong>r Übersendung<br />

<strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufs- bzw. Rückgabebelehrung<br />

in Textform verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

Belehrungsinhalt und -form<br />

Da die Verwendung <strong>de</strong>s gesetzlichen<br />

Musters viele Probleme löst, wird hier<br />

auf eine nähere Darstellung verzichtet.<br />

AUTOR<br />

Horst Leis<br />

Schuster Lentföhr &<br />

Partner GbR, Rechtsanwälte<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

Steuerberater, Düsseldorf. Er berät als<br />

Fachanwalt Gewerbetreiben<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r<br />

Neu- o<strong>de</strong>r Umgestaltung von Internet-<br />

Seiten, Werbeprospekten und Messeauftritten<br />

sowie bei sonstigen Angelegenheiten<br />

<strong>de</strong>s geistigen Eigentums (Marken,<br />

Geschmacksmuster, Urheberrechte etc.).<br />

p www.wsp.<strong>de</strong><br />

Hinzuweisen ist aber auf die oben genannte<br />

Entscheidung <strong>de</strong>s BGH (Urteil<br />

vom 1.12.2010, VIII ZR 82/10) dort wur<strong>de</strong><br />

auch das Weglassen <strong>de</strong>s Begriffs »Wi<strong>de</strong>rrufsbelehrung«<br />

problematisiert. Darüber<br />

hinaus sollte grundsätzlich auf eine Integration<br />

in die eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

verzichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

Dies schafft zusätzliche Auslegungsprobleme<br />

und führt ggf. dazu, dass keine<br />

Belehrung erfolgt ist.<br />

Abschließend sei darauf hingewiesen,<br />

dass <strong>de</strong>m Verbraucher gemäß § 312 e<br />

Absatz 1 Nr. 3 BGB die Möglichkeit gegeben<br />

wer<strong>de</strong>n muss, die Vertragsbedingungen<br />

einschließlich <strong>de</strong>r allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss<br />

abzurufen und in wie<strong>de</strong>rgabefähiger<br />

Form zu speichern. Die rein textliche<br />

Darstellung <strong>de</strong>s Angebots sowie<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsbedingungen genügt diesem<br />

Anspruch je<strong>de</strong>nfalls nicht. Für die<br />

Praxis be<strong>de</strong>utet dies, dass die Bestellbestätigung<br />

neben <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rgabe <strong>de</strong>r Bestellung<br />

auch entwe<strong>de</strong>r in Reinform in<br />

<strong>de</strong>r Bestätigungs-Mail o<strong>de</strong>r als Anhang<br />

die Geschäftsbedingungen enthalten<br />

sein muss. Dass darüber hinaus weitere<br />

Belehrungspflichten je nach Angebot<br />

bestehen, exemplarisch sei hier die Textil-<br />

o<strong>de</strong>r Energieverbrauchskennzeichnung<br />

genannt, ist selbstverständlich.<br />

Abschließend wird darauf hingewiesen,<br />

dass zu <strong>de</strong>n Belehrungspflichten auch<br />

die Angaben zum Anbieter gehören.<br />

Dies be<strong>de</strong>utet, dass selbstverständlich<br />

die Impressumsdaten mit in die Bestätigungs-Mail<br />

gehören.<br />

redaktion@acquisa.<strong>de</strong> )<br />

03/2011 www.acquisa.<strong>de</strong> 67

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!