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Unabhängig davon, ob offensichtlich<br />
ein Verbraucher kauft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Käufer<br />
erst später als Verbraucher offenbar<br />
wird, sind die Belehrungspflichten<br />
einzuhalten.<br />
Belehrungspflichten<br />
Nach<strong>de</strong>m durch <strong>de</strong>n Gesetzgeber <strong>de</strong>r<br />
Text <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufsbelehrung durch<br />
Gesetz (3.8.2009, »Gesetz zur Umsetzung<br />
<strong>de</strong>r Verbraucherkreditrichtlinie,<br />
<strong>de</strong>s zivilrechtlichen Teils <strong>de</strong>r Zahlungsdiensterichtlinie<br />
sowie zur Neuordnung<br />
<strong>de</strong>r Vorschriften über Wi<strong>de</strong>rrufs- und<br />
Rückgaberecht« Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt<br />
2009, Seite 2.355) in das Einführungsgesetz<br />
zum Bürgerlichen Gesetzbuch<br />
(EGBGB) integriert und zum 11.6.2010<br />
in Kraft gesetzt wur<strong>de</strong>, hat die Musterbelehrung<br />
<strong>de</strong>n Rang eines formellen<br />
Gesetzes erhalten und zugleich <strong>de</strong>n<br />
größten Schwachpunkt verloren. Die<br />
Gerichte hatten bis dahin die Auffassung<br />
vertreten, dass eine Wi<strong>de</strong>rrufsbelehrung<br />
in einer Verordnung an<strong>de</strong>rweitigen<br />
Gesetzen – hier insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>m<br />
BGB – unterzuordnen sei.<br />
Damit ist je<strong>de</strong>r, welcher <strong>de</strong>n neuen Wi<strong>de</strong>rrufs-<br />
bzw. Rückgabetext nutzt, gegen<br />
diesbezügliche wettbewerbsrechtliche<br />
Verfolgung sicher. Dennoch liegt auch<br />
hier das Problem im Detail. Zum einen<br />
sieht dies die Rechtsprechung (BGH,<br />
Urteil vom 1.12.2010, VIII ZR 82/10) nur<br />
dann so, wenn keine eigenmächtigen<br />
Än<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r Ergänzungen – mit<br />
Ausnahme <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Belehrung vorgesehenen<br />
Ergänzungen o<strong>de</strong>r Bausteinwahl<br />
– vorgenommen wur<strong>de</strong>n. Zum an<strong>de</strong>ren<br />
muss auch die Belehrung in <strong>de</strong>r richtigen<br />
äußeren Form sowie zur richtigen<br />
Zeit erfolgen. Dies be<strong>de</strong>utet, dass eine Belehrung<br />
entsprechend <strong>de</strong>n technischen<br />
Möglichkeiten und Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>s<br />
Vertriebswegs vor <strong>de</strong>r Abgabe einer Ver-<br />
DIREKTMARKETING<br />
Aktuelle News und Hintergrün<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m<br />
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> acquisa.<strong>de</strong>/neu<br />
tragserklärung durch <strong>de</strong>n Verbraucher<br />
zu erfolgen hat, § 312 c Absatz 1 BGB, Artikel<br />
246, § 1 Absatz 1 Einführungsgesetz<br />
zum BGB (EGBG). Im Einzelnen ist das<br />
Vorlesen <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs- o<strong>de</strong>r Rückgabetextes<br />
am Telefon o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Fernsehwerbung<br />
entbehrlich, ein Hinweis auf diese<br />
Rechte ausreichend. Im Internet dagegen<br />
o<strong>de</strong>r über sonstige Bestellwege (Kataloge<br />
etc.), ist nicht nur auf die Rechte hinzuweisen,<br />
son<strong>de</strong>rn diese sind auch textlich<br />
abzubil<strong>de</strong>n.<br />
Darüberhinaus muss <strong>de</strong>r Online- o<strong>de</strong>r<br />
Katalogversandhändler vor <strong>de</strong>m Vertragsschluss<br />
ausreichend und vollständig<br />
über das Wi<strong>de</strong>rrufs- bzw. Rückgaberecht<br />
informieren, § 312 d Absatz 2<br />
BGB, Art. 246 § 1 Absatz 1 Nr. 10 EGBGB.<br />
Dies nützt jedoch nichts, wenn die<br />
Belehrung sowie die weiteren gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Informationen<br />
nicht spätestens unverzüglich nach<br />
Vertragsschluss auch in Textform beim<br />
Verbraucher ankommen, § 355 Absatz<br />
2 BGB. Dann gilt entwe<strong>de</strong>r bei nicht<br />
unverzüglicher Übermittlung eine Wi<strong>de</strong>rrufsfrist<br />
von einem Monat (§ 355 Absatz<br />
2 BGB) o<strong>de</strong>r letztendlich bei nicht<br />
erfolgter Belehrung ein unbegrenztes<br />
Wi<strong>de</strong>rrufsrecht welches ggf. nur durch<br />
Verwirkung o<strong>de</strong>r Sittenwidrigkeit begrenzt<br />
wür<strong>de</strong>. Unverzüglich be<strong>de</strong>utet<br />
nach ständiger Rechtprechung »ohne<br />
schuldhaftes Zögern«. Was dies bei<br />
einem Gelegenheitshändler o<strong>de</strong>r einem<br />
Massenhändler be<strong>de</strong>utet, wird erst die<br />
Rechtprechung zeigen. Hier dürften<br />
sich ähnliche Probleme ergeben wie bei<br />
<strong>de</strong>r Frage, wann ein E-Bay-Händler als<br />
gewerblich einzustufen ist.<br />
Für die tägliche Praxis empfiehlt sich daher,<br />
die Belehrung in Textform entwe<strong>de</strong>r<br />
direkt im jeweiligen Angebot o<strong>de</strong>r über<br />
einen Link darzustellen. Die beim Online-<br />
Händler zu<strong>de</strong>m gesetzlich gefor<strong>de</strong>rte Bestellbestätigung<br />
(§ 312 e Absatz 1 Nr. 3<br />
BGB) sollte immer mit <strong>de</strong>r Übersendung<br />
<strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rrufs- bzw. Rückgabebelehrung<br />
in Textform verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
Belehrungsinhalt und -form<br />
Da die Verwendung <strong>de</strong>s gesetzlichen<br />
Musters viele Probleme löst, wird hier<br />
auf eine nähere Darstellung verzichtet.<br />
AUTOR<br />
Horst Leis<br />
Schuster Lentföhr &<br />
Partner GbR, Rechtsanwälte<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
Steuerberater, Düsseldorf. Er berät als<br />
Fachanwalt Gewerbetreiben<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r<br />
Neu- o<strong>de</strong>r Umgestaltung von Internet-<br />
Seiten, Werbeprospekten und Messeauftritten<br />
sowie bei sonstigen Angelegenheiten<br />
<strong>de</strong>s geistigen Eigentums (Marken,<br />
Geschmacksmuster, Urheberrechte etc.).<br />
p www.wsp.<strong>de</strong><br />
Hinzuweisen ist aber auf die oben genannte<br />
Entscheidung <strong>de</strong>s BGH (Urteil<br />
vom 1.12.2010, VIII ZR 82/10) dort wur<strong>de</strong><br />
auch das Weglassen <strong>de</strong>s Begriffs »Wi<strong>de</strong>rrufsbelehrung«<br />
problematisiert. Darüber<br />
hinaus sollte grundsätzlich auf eine Integration<br />
in die eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
verzichtet wer<strong>de</strong>n.<br />
Dies schafft zusätzliche Auslegungsprobleme<br />
und führt ggf. dazu, dass keine<br />
Belehrung erfolgt ist.<br />
Abschließend sei darauf hingewiesen,<br />
dass <strong>de</strong>m Verbraucher gemäß § 312 e<br />
Absatz 1 Nr. 3 BGB die Möglichkeit gegeben<br />
wer<strong>de</strong>n muss, die Vertragsbedingungen<br />
einschließlich <strong>de</strong>r allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss<br />
abzurufen und in wie<strong>de</strong>rgabefähiger<br />
Form zu speichern. Die rein textliche<br />
Darstellung <strong>de</strong>s Angebots sowie<br />
<strong>de</strong>r Geschäftsbedingungen genügt diesem<br />
Anspruch je<strong>de</strong>nfalls nicht. Für die<br />
Praxis be<strong>de</strong>utet dies, dass die Bestellbestätigung<br />
neben <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rgabe <strong>de</strong>r Bestellung<br />
auch entwe<strong>de</strong>r in Reinform in<br />
<strong>de</strong>r Bestätigungs-Mail o<strong>de</strong>r als Anhang<br />
die Geschäftsbedingungen enthalten<br />
sein muss. Dass darüber hinaus weitere<br />
Belehrungspflichten je nach Angebot<br />
bestehen, exemplarisch sei hier die Textil-<br />
o<strong>de</strong>r Energieverbrauchskennzeichnung<br />
genannt, ist selbstverständlich.<br />
Abschließend wird darauf hingewiesen,<br />
dass zu <strong>de</strong>n Belehrungspflichten auch<br />
die Angaben zum Anbieter gehören.<br />
Dies be<strong>de</strong>utet, dass selbstverständlich<br />
die Impressumsdaten mit in die Bestätigungs-Mail<br />
gehören.<br />
redaktion@acquisa.<strong>de</strong> )<br />
03/2011 www.acquisa.<strong>de</strong> 67