GUV-I 8628 - Psychische Belastungen am Arbeits- und - ErgonAssist
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Kapitel 1 Rechtliche Einordnung<br />
1 Rechtliche Einordnung<br />
1.1 Einführung<br />
Das Thema psychische <strong>Belastungen</strong> <strong>und</strong> deren Folgen spielt für viele Unternehmen<br />
eine zunehmend wichtigere Rolle, auch im <strong>Arbeits</strong>schutz. Ist es dabei dem einzelnen<br />
Unternehmen freigestellt, sich mit psychischen <strong>Belastungen</strong> <strong>am</strong> <strong>Arbeits</strong>- <strong>und</strong><br />
Ausbildungsplatz zu beschäftigen oder besteht dazu eine Verpflichtung? Wenn ja,<br />
wo ist diese Pflicht rechtlich verankert (die berühmte Frage: „Wo steht denn das?“)?<br />
Für die meisten „klassischen“ Unfall- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsgefahren, d.h. chemische,<br />
physikalische oder biologische Gefährdungen, sind den Verantwortlichen die<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lagen bekannt, die sie zu entsprechenden Maßnahmen des <strong>Arbeits</strong>schutzes<br />
verpflichten. Diese sind in zahlreichen staatlichen <strong>und</strong> berufsgenossenschaftlichen<br />
Vorschriften zu finden, welche die jeweilige Unfall- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsgefahr<br />
oft sogar konkret benennen, z.B. die Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“, die<br />
Gefahrstoffverordnung <strong>und</strong> die ihr zugehörigen Technischen Regeln (TRGS), die Biostoffverordnung<br />
<strong>und</strong> die ihr zugehörigen Technischen Regeln (TRBA), die Strahlenschutzverordnung<br />
etc.<br />
Für „psychische <strong>Belastungen</strong>“ sind die Rechtsgr<strong>und</strong>lagen weniger klar ersichtlich.<br />
Wie sich aus den bestehenden Vorschriften dennoch die Verpflichtung des Arbeitgebers<br />
herleiten lässt, sich mit diesem Thema auseinander zu setzen <strong>und</strong> auch in<br />
diesem Bereich entsprechende Maßnahmen des <strong>Arbeits</strong>schutzes zu ergreifen, wird<br />
im Folgenden ausgeführt. Außerdem sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen<br />
für die Tätigkeit der Unfallversicherungsträger, insbesondere der Aufsichtspersonen,<br />
auf dem Gebiet der psychischen <strong>Belastungen</strong> aufgezeigt werden.<br />
1.2 Europäisches <strong>Arbeits</strong>schutzrecht<br />
Am 12.6.1989 wurde vom Rat der Europäischen Gemeinschaft die Richtlinie zur<br />
„Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit <strong>und</strong> des Ges<strong>und</strong>heitsschutzes<br />
der Arbeitnehmer bei der Arbeit“ erlassen. Dieser Richtlinie liegt ein<br />
sehr umfassender <strong>Arbeits</strong>schutzansatz zu Gr<strong>und</strong>e, der u.a. auf dem Ges<strong>und</strong>heitsverständnis<br />
der Weltges<strong>und</strong>heitsorganisation (WHO) basiert. Demnach umfasst<br />
Ges<strong>und</strong>heit körperliches, geistiges <strong>und</strong> soziales Wohlbefinden <strong>und</strong> ist nicht nur<br />
durch das Freisein von Krankheiten definiert (WHO, 1946).<br />
Dass das Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsverständnis der EG-Rahmenrichtlinie sehr<br />
weit reichend ist, wird auch daraus ersichtlich, dass sie unter den allgemeinen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen der Gefahrenverhütung ausdrücklich die „Berücksichtigung des Faktors<br />
‚Mensch‘ bei der Arbeit“ nennt (Artikel 6 Abs. 2 Richtlinie 89/391/EWG).<br />
Marianne Kühn<br />
<strong>Psychische</strong> <strong>Belastungen</strong> <strong>am</strong> <strong>Arbeits</strong>- <strong>und</strong> Ausbildungsplatz 7