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GUV-I 8628 - Psychische Belastungen am Arbeits- und - ErgonAssist

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Kapitel 1 Rechtliche Einordnung<br />

1 Rechtliche Einordnung<br />

1.1 Einführung<br />

Das Thema psychische <strong>Belastungen</strong> <strong>und</strong> deren Folgen spielt für viele Unternehmen<br />

eine zunehmend wichtigere Rolle, auch im <strong>Arbeits</strong>schutz. Ist es dabei dem einzelnen<br />

Unternehmen freigestellt, sich mit psychischen <strong>Belastungen</strong> <strong>am</strong> <strong>Arbeits</strong>- <strong>und</strong><br />

Ausbildungsplatz zu beschäftigen oder besteht dazu eine Verpflichtung? Wenn ja,<br />

wo ist diese Pflicht rechtlich verankert (die berühmte Frage: „Wo steht denn das?“)?<br />

Für die meisten „klassischen“ Unfall- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsgefahren, d.h. chemische,<br />

physikalische oder biologische Gefährdungen, sind den Verantwortlichen die<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen bekannt, die sie zu entsprechenden Maßnahmen des <strong>Arbeits</strong>schutzes<br />

verpflichten. Diese sind in zahlreichen staatlichen <strong>und</strong> berufsgenossenschaftlichen<br />

Vorschriften zu finden, welche die jeweilige Unfall- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsgefahr<br />

oft sogar konkret benennen, z.B. die Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“, die<br />

Gefahrstoffverordnung <strong>und</strong> die ihr zugehörigen Technischen Regeln (TRGS), die Biostoffverordnung<br />

<strong>und</strong> die ihr zugehörigen Technischen Regeln (TRBA), die Strahlenschutzverordnung<br />

etc.<br />

Für „psychische <strong>Belastungen</strong>“ sind die Rechtsgr<strong>und</strong>lagen weniger klar ersichtlich.<br />

Wie sich aus den bestehenden Vorschriften dennoch die Verpflichtung des Arbeitgebers<br />

herleiten lässt, sich mit diesem Thema auseinander zu setzen <strong>und</strong> auch in<br />

diesem Bereich entsprechende Maßnahmen des <strong>Arbeits</strong>schutzes zu ergreifen, wird<br />

im Folgenden ausgeführt. Außerdem sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

für die Tätigkeit der Unfallversicherungsträger, insbesondere der Aufsichtspersonen,<br />

auf dem Gebiet der psychischen <strong>Belastungen</strong> aufgezeigt werden.<br />

1.2 Europäisches <strong>Arbeits</strong>schutzrecht<br />

Am 12.6.1989 wurde vom Rat der Europäischen Gemeinschaft die Richtlinie zur<br />

„Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit <strong>und</strong> des Ges<strong>und</strong>heitsschutzes<br />

der Arbeitnehmer bei der Arbeit“ erlassen. Dieser Richtlinie liegt ein<br />

sehr umfassender <strong>Arbeits</strong>schutzansatz zu Gr<strong>und</strong>e, der u.a. auf dem Ges<strong>und</strong>heitsverständnis<br />

der Weltges<strong>und</strong>heitsorganisation (WHO) basiert. Demnach umfasst<br />

Ges<strong>und</strong>heit körperliches, geistiges <strong>und</strong> soziales Wohlbefinden <strong>und</strong> ist nicht nur<br />

durch das Freisein von Krankheiten definiert (WHO, 1946).<br />

Dass das Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsverständnis der EG-Rahmenrichtlinie sehr<br />

weit reichend ist, wird auch daraus ersichtlich, dass sie unter den allgemeinen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen der Gefahrenverhütung ausdrücklich die „Berücksichtigung des Faktors<br />

‚Mensch‘ bei der Arbeit“ nennt (Artikel 6 Abs. 2 Richtlinie 89/391/EWG).<br />

Marianne Kühn<br />

<strong>Psychische</strong> <strong>Belastungen</strong> <strong>am</strong> <strong>Arbeits</strong>- <strong>und</strong> Ausbildungsplatz 7

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