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hohenzollerische heimat w 3828 fx - Hohenzollerischer ...

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WILHELM HAASE<br />

100 Jahre Landgericht Hechingen<br />

Am 1. Oktober 1879, also vor 100 Jahren, traten die sogenannten<br />

»Reichsjustizgesetze«, u. a. das Gerichtsverfassungsgesetz,<br />

die Zivilprozeßordnung und die Strafprozeßordnung,<br />

in Kraft. Mit ihnen schuf sich das damals<br />

junge Deutsche Reich eine einheitliche Gerichtsorganisation<br />

und ein einheitliches Verfahren in bürgerlichen<br />

Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen. Die Einführung<br />

eines das ganze Reichsgebiet umfassenden Strafrechts<br />

war 1872 vorausgegangen. Das einheitliche Bürgerliche<br />

Recht sollte ab 1. Januar 1900 folgen. Seit dem 1. Oktober<br />

1879 gibt es in Hechingen ein »Landgericht« und ein<br />

»Amtsgericht« unter diesen Bezeichnungen. Im folgenden<br />

soll der Versuch unternommen werden, Vorgeschichte<br />

und Geschichte des Landgerichts Hechingen auf<br />

dem Hintergrund der staatsrechtlichen Entwicklung<br />

nachzuzeichnen.<br />

Trennung von Justiz und Verwaltung<br />

Das Revolutionsjahr 1848 brachte mit der damals publizierten<br />

Landesverfassung 1 des Fürstentums Hohenzollern-Hechingen<br />

den Anfang einer Entwicklung, die sich<br />

in der Bundesrepublik Deutschland erst in der zweiten<br />

Hälfte unseres Jahrhunderts vollendet hat: Die Trennung<br />

von Justiz und Verwaltung und die Unabhängigkeit<br />

der Richter. In der Höchsten Verfügung vom<br />

14. Juli 1848 heißt 2 es:<br />

»Seine Hochfürstliche Durchlaucht haben durch Höchstes<br />

Reskript vom 13. dieses gnädigst angeordnet, daß<br />

die zugesicherte Trennung der Justiz von der Verwaltung<br />

nunmehr vollzogen werde und daher die Errichtung<br />

eines Oberamtsgerichts als Justizbehörde und eines<br />

Oberamts als Verwaltungsbehörde beschlossen.«<br />

Der Justizrat Werner wurde unter Beibehaltung dieses<br />

Titels zum Oberamtsrichter in Hechingen ernannt. Weitere<br />

Richter wurden berufen. Man muß also davon ausgehen,<br />

daß sie die ersten mit richterlicher Unabhängigkeit<br />

ausgestatteten Richter in Hechingen waren. Denn<br />

§ 20 der Landesverfassung für Hohenzollern-Hechingen<br />

vom 16. Mai 1848 3 besagte:<br />

»Kein Staatsdiener, der ein Richteramt bekleidet, kann<br />

aus irgend einer Ursache ohne richterliches Erkenntnis<br />

seiner Stellung entsetzt, entlassen oder auf eine geringere<br />

Dienststelle versetzt werden.«<br />

Ein Fürstliches Appellationsgericht, bei dem aber die<br />

Trennung von Justiz und Verwaltung noch nicht vollzogen<br />

war, bestand in Hechingen weiter 4 . Gericht der 3.<br />

Instanz war damals nach einem schon älteren Staatsvertrag<br />

5 das Königlich Württembergische Obertribunal in<br />

Stuttgart.<br />

Diese Verhältnisse sollten sich jedoch bald ändern. Wurden<br />

doch schon im März 1850 die beiden Hohenzollernschen<br />

Fürstentümer aufgrund Vertrages vom Dezember<br />

1849 6 mit dem Königreich Preußen vereinigt und die<br />

Preußische Staatsverfassung in den neuen Landesteilen<br />

eingeführt 7 . Das bisherige »Fürstliche Oberamtsgericht«<br />

nannte sich von da ab »Königliches Oberamtsgericht«.<br />

»Königliches Oberamtsgericht«-<br />

Von dieser Äußerlichkeit abgesehen, mußte es der preußische<br />

Staat als seine Aufgabe ansehen, die Verhältnisse<br />

in Hohenzollern den preußischen unter Beachtung der<br />

hiesigen Gegebenheiten anzupassen. So wurden schon im<br />

Juli 1850 8 das Preußische Appellationsgericht in Arnsberg<br />

(Westfalen) in gewissem Umfange in Zivilsachen<br />

50<br />

zum Gericht 2. Instanz, das Preußische Obertribunal in<br />

Berlin zum Gericht 3. Instanz für die »Hohenzollerischen<br />

Lande«, wie die amtliche Bezeichnung damals lautete,<br />

bestellt. Das Appellationsgericht in Hechingen bestand<br />

indes daneben bis zum 31. Dezember 1851 weiter.<br />

Am 1. Januar 1852 9 trat nämlich in Hohenzollern die<br />

Gerichtsorganisation in Kraft, wie sie Preußen seit dem<br />

1. April 1848 hatte, freilich mit einigen, die besondere<br />

Lage Hohenzollerns berücksichtigenden Abänderungen.<br />

Aus dem Oberamtsgericht Hechingen wurde das Kreisgericht<br />

Hechingen. Dies war jedoch bedeutend mehr, als<br />

nur der Austausch einer Bezeichnung. Die frühere Residenz<br />

Hechingen wurde Sitz dieser das ganze <strong>hohenzollerische</strong>-Gebiet<br />

umfassenden Gerichtsbehörde. So fand man<br />

einen Ausgleich dafür, daß die frühere Residenz Sigmaringen<br />

das Regierungspräsidium erhielt. Schon damals<br />

war der Sitz einer Staatsbehörde für eine Stadt eine bedeutende<br />

Sache.<br />

Zum ersten Kreisgerichtsdirektor in Hechingen wurde<br />

der Kreisgerichtsrat Fischer aus Coesfeld in Westfalen<br />

berufen, der dieses Amt bis zum Beginn seines Ruhestandes<br />

im Jahre 1869 versehen hat. Im Dezember 1851 wies<br />

ihn das Preußische Justizministerium an 10 :<br />

». . . Sie haben sich angesichts dieses nach den Hohenzollernschen<br />

Landen hinzubegeben, um, womit Sie hiermit<br />

zugleich beauftragt werden, die nötigen Vorbereitungen<br />

zu der am 1. Januar k. J. durch Sie zu bewirkenden Installierung<br />

der Gerichtsbehörden schleunigst zu treffen.«<br />

Im übrigen wurden »in den Hohenzollernschen Landen<br />

vorgefundene Beamte« dem Kreisgericht bzw. den Kreisgerichtsbehörden<br />

zugewiesen, darunter der bereits erwähnte<br />

Justizrat Werner aus Hechingen. Der neue<br />

Kreisgerichtsdirektor muß für damalige Verhältnisse (die<br />

Bahn erreichte Hechingen erst viel später) schnell gereist<br />

sein, der vom Justizministerium im Sommer 1851 nach<br />

Hechingen zu diesem Zweck entsandte Staatsanwalt<br />

Gieseke aus Potsdam gute Vorarbeit geleistet haben.<br />

Denn nach einer am 27. Dezember 1851 veröffentlichten<br />

Bekanntmachung 11 des Kreisgerichtsdirektors Fischer bestand<br />

das Kreisgericht für die Hohenzollernschen Lande<br />

aus<br />

»1.) dem Kreisgerichtskollegium zu Hechingen<br />

2.) aus folgenden, von dem Kreisgerichte ressortierenden<br />

Kommissionen<br />

a) einem Einzelrichter zu Gammertingen<br />

b) einem Einzelrichter zu Wald<br />

c) zweien Einzelrichtern zu Sigmaringen.«<br />

Hofgericht Sigmaringen aufgehoben<br />

Damit entfiel u. a. auch das bisherige Hofgericht zu Sigmaringen.<br />

Zu dem unmittelbaren Kreisgerichtsbezirk gehörten<br />

die Oberamtsbezirke Hechingen, Haigerloch und<br />

Glatt, ferner aus dem Oberamt Trochtelfingen die Ortschaften<br />

Salmendingen, Melchingen und Ringingen. Für<br />

verschiedene Orte war die Abhaltung von Gerichtstagen<br />

vorgesehen. Bürgernähe war also schon damals gefragt.<br />

Man denke auch an die damaligen, mit den heutigen<br />

nicht vergleichbaren Verkehrsverhältnissen. Insgesamt<br />

wohnten in den Hohenzollernschen Landen und damit<br />

im gesamten Bezirk des Kreisgerichts damals rund<br />

67 000 Seelen 12 .<br />

An dieser Einteilung ist auffällig, daß es für das gesamte<br />

Unterland des früheren Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen<br />

nur das Kreisgerichtskollegium in Hechingen

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