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SdL 1/2013 - SVLFG

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Kompetenzen Geschäftsführung und Vorstand <strong>SVLFG</strong>101bringen und dabei gegebenenfalls Interessen zu vertreten habe, die auf eineBegrenzung der Maßnahmen des Vorstandes abzielen. Dass die Geschäftsführungnur beratende Stimme habe, hindere diese nicht daran und befreie sieauch nicht von der Pfl icht, sich für die ihr sachgerecht erscheinende Lösungvoll einzusetzen, ihre Auffassung nachdrücklich zu vertreten und zu versuchen,die anderen Vorstandsmitglieder von der Richtigkeit ihrer Auffassung zuüberzeugen. Folge der Vorstand den von der Geschäftsführung gegebenenfallsauch nachdrücklich vorgebrachten Bedenken nicht, so habe sie loyal zurespektieren, dass ihre Aufgabe und ihre Pfl ichten vor der Abstimmung enden.Insgesamt wird danach davon auszugehen sein, dass der Vorstand in Grenzfragendie Beurteilung vorzunehmen hat (Auslegungsvorrecht), dabei aberkeine Zuständigkeitsänderungen erfolgen dürfen und die Gerichte an die Auslegungdes Vorstandes nicht gebunden sind.2. Vorstand als KollegialorganDer jeweils amtierende Vorstandsvorsitzende ist zwar Wortführer undAnsprechpartner; er wird dabei aber nicht aufgrund eigener Zuständigkeit,sondern nur als Sprecher des gesamten Vorstandes tätig; zuständig ist derVorstand als ganzes, als Kollegialorgan – sog. Prinzip der Kollektiv-Vertretung.45 Entscheidungen sind daher – wie sonst auch – in Form von Beschlüssendes Kollegialorgans zu treffen.3. Vorhersehbare oder wiederholt auftretende Kompetenz-GrenzfragenAlternativ kann durch Satzungsbestimmung für Zweifelsfälle im Grenzbereichzwischen der Zuständigkeit des Vorstandes einerseits und der Zuständigkeitder Geschäftsführung andererseits die Zuständigkeit für bestimmte Arten vonGeschäften geregelt werden. Solche Regelungen werden regelmäßig nicht zueiner unzulässigen Aushöhlung des Zuständigkeitsbereichs der Geschäftsführungführen. 4645 Hauck/Noftz-Freund, SGB IV, K § 35 Rz. 4 und14; Becher/Plate,Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, E § 35 Anm. 1; Krauskopf-Baier, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 35 SGB IV Rz. 746 Krauskopf-Baier, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 36 SGBIV Rz. 7

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