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SdL 1/2013 - SVLFG

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48B. Schmidt/E. Sunder/E. Fleuth/S. Liebscherbzw. die sonstige Entäußerung des Hofes als Voraussetzung für den Rentenbezugvor.Seit 1961 wurde der Begriff der Hofabgabe erweitert. Seitdem erfüllt auchein sonstiger Wegfall der Unternehmereigenschaft (z. B. durch Verpachtung,Rückgabe des Hofes an den Verpächter, Einräumung eines Nießbrauchesoder eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses) die Voraussetzungender Hofabgabeverpfl ichtung.In der Folgezeit (1972, 1973 und 1976) wurden weitere Abgabemöglichkeiteneröffnet:Die Erstaufforstung landwirtschaftlich genutzter Flächen gilt ebenfalls alsAbgabe des Unternehmens.Die Erteilung einer Ermächtigung zur Landveräußerung und Landverpachtungan eine nach Landesrecht zuständige Stelle wurde der Hofabgabe gleichgestellt.Außerdem wurde durch die Möglichkeiten einer Teilabgabe bzw. stufenweisenAbgabe und eines Rückbehalts die Hofabgabe wesentlich erleichtert.Nach einer mehr als 10-jährigen, intensiven und kontroversen politischen undwissenschaftlichen Debatte, in deren Mittelpunkt die Weiterentwicklung derdamaligen Altershilfe für Landwirte und insbesondere die Hofabgabeverpfl ichtungstand, wurde mit dem Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung1995 (ASRG 1995) in einem breiten politischen Konsens entschieden, dieHofabgabeverpfl ichtung grundsätzlich beizubehalten. Einen maßgeblichenBeitrag leistete dazu das 1986 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaftund Forsten in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Dr. von Maydellzur „Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Sozialrechts“. 8 Trotz dergrundsätzlichen politischen Entscheidung, die Hofabgabeverpfl ichtung beizubehalten,wurde die Regelung erneut modifi ziert:Um Fällen gerecht zu werden, in denen eine Verpachtung oder Übergabe deslandwirtschaftlichen Unternehmens nicht möglich ist, ist seit 1995 die Stilllegungder Flächen der Abgabe des Betriebes gleichgestellt. Dies bedeutet,dass eine Altersrente auch dann bezogen werden kann, wenn die Flächen8 Schriftenreihe des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,Heft 352, Münster 1988

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