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SdL 1/2013 - SVLFG

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Hofabgabeverpfl ichtung auf dem Prüfstand 47Einsatz kommen können. Zudem können sog. Rückbehaltsfl ächen rentenunschädlichweiter bewirtschaftet werden (§ 21 Absatz 7 ALG). 5In der politischen Diskussion war die Hofabgabeverpfl ichtung viele Jahre langunumstritten. Allerdings wurde in jüngerer Zeit das Erfordernis der Unternehmensabgabevon einigen Politikern und Landwirten in der sozial- undagrarpolitischen Diskussion problematisiert und als nicht mehr zeitgemäßund sozialpolitisch verfehlt kritisiert. 6 Die bisherige Datenlage zur Frage derstrukturpolitischen Wirksamkeit der Hofabgabeverpfl ichtung war unergiebig,da lediglich der Vollzug des geltenden Rechts abgebildet wird. Das Bundesministeriumfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat deshalbMitte Oktober 2011 beim Thünen-Institut ein Gutachten in Auftrag gegeben,mit dem die agrarstrukturellen Wirkungen der Hofabgabeverpfl ichtung näheruntersucht werden sollten. Ziel war es, eine möglichst aktuelle Bestandsaufnahmeder Auswirkungen der Hofabgabeverpfl ichtung auf die Agrarstrukturin Deutschland zu erhalten. Daneben sollten die mit einer etwaigen Abschaffungder Hofabgabeklausel verbundenen Auswirkungen auf den Bodenmarkt,auf die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und denAgrarstandort Deutschland sowie auf das eigenständige Alterssicherungssystemder Landwirte, insbesondere auf dessen Finanzierung, untersuchtwerden.Das im Februar <strong>2013</strong> vorgelegte Gutachten 7 soll dazu beitragen, die Diskussionenüber die Frage, ob die Hofabgabeverpfl ichtung und ihr Nutzen für dieLandwirtschaft noch zeitgemäß sind, zu versachlichen.II.Historische Entwicklung der HofabgabeverpflichtungDie Hofabgabeverpfl ichtung wurde 1957 eingeführt. Das Gesetz über dieAltershilfe der Landwirte (GAL) sah damals ausschließlich die Hofabgabe5 Der Vorwurf in dem vom Landtag Nordrhein-Westfalen angenommenen Antrag(Drucksache 15/3905), Bezieher einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirteseien gegenüber anderen Rentenbeziehern eklatant benachteiligt, weil siekeine Möglichkeit eines Zuverdienstes haben, ist schon deshalb unzutreffend.6 Exemplarisch BT-Drs. 17/5691 sowie Beschluss des Landtages von Nordrhein-Westfalen, vgl. Fn. 57 Dr. Peter Mehl, Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel, Studie imAuftrag des Bundesministeriums für Ernährung. Landwirtschaft und Verbraucherschutz,2012

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