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SdL 1/2013 - SVLFG

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98 Eckhart StüweNach der Rechtsprechung des BSG 29 hat der Vorstand die Befugnis, im Sinneeiner umfassenden Kompetenz für die gesamte Verwaltungstätigkeit Richtlinienzu erlassen.4. Grenzen der Richtlinienkompetenza) Das „Bedürfnis“ als Begrenzung zwar nicht des „Ob“ des Erlasses vonRichtlinien, aber ihres UmfangsAuch wenn Richtlinien nicht in das Ermessen des Vorstandes gestellt sind, sinddiese nur in dem Umfang zu erlassen, in dem ein Bedürfnis hierfür besteht. 30b) Keine ZuständigkeitsverschiebungInhalt und Umfang der Richtlinien müssen berücksichtigen, dass das SGB IV(vgl. § 31 Abs. 2 und § 36 Abs. 1 SGB IV) der Geschäftsführung die Rolleeines selbstständigen eigenverantwortlichen Organs übertragen hat. 31 Insbesonderebeinhaltet die Richtlinienkompetenz kein Eingriffsrecht in die Aufgabenund Zuständigkeiten der Geschäftsführung, da solche Eingriffe nur durchdie Satzung zulässig sind, § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. 32c) Kein Aushöhlen des Kompetenzbereichs – Geschäftsführung ist keinweisungsabhängiges Vollzugsorgan des VorstandesDie gesetzliche Zuständigkeitsregelung sichert der Geschäftsführung eineneigenen Wirkungsbereich auch mit Wirkung gegenüber dem Vorstand. DieGeschäftsführung ist gerade keine dem Vorstand unmittelbar untergeordnete,ihm gegenüber weisungsabhängige Stelle. 3329 Urteil vom 24.04.2002, Az. B 7 A 1/01 R30 Hauck/Noftz-Freund, SGB IV, K § 35 Rz. 11; Krauskopf-Baier, SozialeKrankenversicherung Pflegeversicherung, § 36 SGB IV Rz. 931 Hauck/Noftz-Freund, SGB IV, K § 35 Rz. 11; Krauskopf-Baier, SozialeKrankenversicherung Pflegeversicherung, § 36 SGB IV Rz. 932 Krauskopf-Baier, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 36 SGBIV Rz. 9; Becker, Die Verteilung der Kompetenzen zwischen Vorstand undGeschäftsführer bei Sozialversicherungsträgern, SGb 2005, 673, 67633 Bulla, Rechtsprobleme der Richtlinienkompetenz des Vorstandes gem. § 35Abs. 2 SGB IV, SGb 1980, 10, 15, 16; Finkenbusch, Die organrechtliche Stellungdes Geschäftsführers einer Krankenkasse, WzS 1992, 97, 111

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