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SdL 1/2013 - SVLFG

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70B. Schmidt/E. Sunder/E. Fleuth/S. Liebscherältere der Ehegatten die Hofabgabeverpfl ichtung als Rentenvoraussetzungzunächst durch Abgabe an den Ehegatten erfüllen kann. Wenn dann auchder jüngere Ehegatte das Renteneintrittsalter erreicht, ist eine Hofabgabe inanderer Form erforderlich, damit beide Ehegatten die Voraussetzungen für dieRentengewährung erfüllen.In seltenen Fällen kommt es vor, dass der jüngere Ehegatte das Renteneintrittsaltererreicht und dann das landwirtschaftliche Unternehmen nichtabgibt. Zudem gibt es vereinzelt Fälle, in denen der ehemalige Landwirt undseine Ehefrau das Hofabgabeerfordernis erfüllen und daher zunächst beideihre Rente erhalten haben, sich der ehemalige Landwirt nach einigen Jahrenjedoch wieder an einem Unternehmen beteiligt oder verpachtete Flächenzurück erhalten hat, die größer als der zulässige Rückbehalt sind. Bei diesenFallkonstellationen ruht nicht nur die Rente des jüngeren Ehegatten, sondernauch die Rente des älteren Ehegatten, da die Voraussetzung der Unternehmensabgabefür beide Ehegatten nicht mehr erfüllt ist.6.2 Kritik / Vorschlag des GutachtersObwohl der Ehegatte eines Landwirts kein landwirtschaftliches Unternehmenbesitzt, das er abgeben könnte, und er auch möglicherweise auf die Entscheidungdes nicht abgebenden Landwirts keinen Einfl uss ausüben kann, wirdihm die Rente in der Alterssicherung der Landwirte vorenthalten oder entzogen.Das Gutachten enthält keinen konkreten Lösungsvorschlag zu diesem Problem,sieht jedoch Möglichkeiten, die Abgabevorschriften in Orientierung anden Regelungen in Frankreich zu modifi zieren. Diese Regelungen eröffnetenden französischen Landwirten größere Handlungsspielräume, „als siebisher ihren deutschen Berufskollegen offenstehen. Dabei handelt es sichum die Abschaffung der Ruhensregelung für Ehegatten, wenn sich der landwirtschaftlicheUnternehmer bei Erreichen der Regelaltersgrenze gegen dieAbgabe entscheidet“ 53 .6.3 BewertungEine Modifi zierung der Abgabevorschriften in Orientierung an den Regelungenin Frankreich erweist sich nicht als tragfähige Lösung, denn das würdevoraussetzen, dass in Frankreich vergleichbare Verhältnisse bestehen. Diesist aber nicht der Fall. Im Gutachten wird dargestellt, dass in Frankreich lediglichknapp 10 % der Ehegatten als mitarbeitender Ehegatte versichert sind53 Studie, S. 113

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