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SdL 1/2013 - SVLFG

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68B. Schmidt/E. Sunder/E. Fleuth/S. LiebscherPersonenkreis 50 besondere Schwierigkeiten hat, das Hofabgabeerforderniszu erfüllen.Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, in welcher Form Modifi zierungenbei der Hofabgabe vorgenommen werden könnten, ergibt sich hierfür – wohlauch aus Sicht der Betroffenen – keine Notwendigkeit. Wollte man für diesenPersonenkreis die Hofabgabe ersatzlos abschaffen, ergäben sich wegendieser für alle Versicherungspfl ichtigen geltenden Rentenvoraussetzung ausGründen der Gleichbehandlung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.Mit einer Abschaffung des Hofabgabeerfordernisses für diesen Personenkreiswäre zudem nicht auszuschließen, dass damit zugleich die Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte in Frage gestellt würde. Die erfolgteEinbeziehung von Fluss- und Seenfi schern und Imkern in die Alterssicherungder Landwirte war jedoch eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers.Wegen des in der Unfallversicherung weiter gefassten Unternehmensbegriffesbestand für Fluss- und Seenfi scher und Imker bereits Versicherungspfl icht inder landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Mit der Einbeziehung dieses Personenkreisesin die Versicherungspfl icht in der Alterssicherung der Landwirteim Wege der gesetzlichen Fiktion erfolgte eine Gleichstellung dieses Personenkreisesmit landwirtschaftlichen Unternehmern auch in der Alterssicherungder Landwirte. Diese Einbeziehung im Zuge des Zweiten AgrarsozialenErgänzungsgesetzes entsprach zudem einer alten Forderung der Verbändedieser Berufsgruppen. 51ForstwirteSoweit es sich um Mischunternehmen mit forstwirtschaftlichen Flächen handelt,können diese die Hofabgabe problemlos erfüllen, da die forstwirtschaftlicheFläche den zulässigen Rückbehalt (ca. 20 bis 25 ha) in der Regel nichtüberschreitet.Für große forstwirtschaftliche Unternehmen können diese Voraussetzungenzwar ohne einen Verkauf oder eine Übergabe des Unternehmens nicht erfülltwerden. Aber auch hier stellt sich die Frage, ob es nicht agrarpolitisch wünschenswertoder sogar notwendig ist, durch eine frühzeitige Übergabe desBetriebs jüngeren Unternehmern die Verantwortung für das forstwirtschaftlicheUnternehmen zu übertragen.50 Schätzungsweise unter 100 Personen pro Jahr51 Vgl. Stellungnahme des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassenzum Zweiten Agrarsozialen Ergänzungsgesetz, S. 24 f.

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