13.07.2015 Aufrufe

SdL 1/2013 - SVLFG

SdL 1/2013 - SVLFG

SdL 1/2013 - SVLFG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

106 Eckhart Stüweeiner zwingend einheitlichen Meinung. Gerade dann, wenn es für unterschiedlicheStandpunkte gewichtige sachliche oder rechtliche Gründe gibt, kann dieabgestimmte Auffassung auch in einer Meinungspluralität oder einer Mehrheitsmeinungmit abweichendem „Sondervotum“ bestehen. Der Vorstand wirdregelmäßig auch ein Interesse haben, Handlungsalternativen mit ihren jeweilsunterschiedlichen Vor- und Nachteilen aufgezeigt zu bekommen. Erfordert diekonkrete Situation eine spontane Stellungnahme, ohne dass die Möglichkeiteiner internen Meinungsbildung der Geschäftsführung besteht, muss zudemeine erste eigene Einschätzung zulässig sein, die vorbehaltlich einer erst nochzu erfolgenden Beratung innerhalb der Geschäftsführung abgegeben wird.Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, dass die einzelnen Mitglieder derGeschäftsführung kraft Vereinbarung insbesondere ihre internen Leitungsaufgabenarbeitsteilig wahrnehmen.Verbindliche Klärung unterschiedlicher Rechtsauffassungen zurKompetenzverteilungDas „Auslegungsvorrecht“ des Vorstandes als Kollegialorgan hinsichtlich derFrage, inwieweit eine Angelegenheit ein in den Zuständigkeitsbereich derGeschäftsführung fallendes laufendes Verwaltungsgeschäft darstellt, führt –da regelmäßig keine gerichtliche Überprüfung erfolgen wird – zu einer zwarnicht rechtlich, aber rein faktisch verbindlichen Entscheidung über unterschiedlicheRechtsauffassungen. Ansonsten kann dort, wo sich die gleicheFrage wiederholt stellt, die Vertreterversammlung verbindlich durch eineSatzungsregelung entscheiden. Äußerstenfalls kann auch eine gerichtlicheKlärung in einem Organstreitverfahren (regelmäßig Feststellungsklage) inBetracht kommen.Verfasser:Eckhart StüweSozialversicherung für Landwirtschaft,Forsten und GartenbauWeißensteinstraße 70-7234131 Kassel

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!