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SdL 1/2013 - SVLFG

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Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel39Berufskollegen offenstehen. Dabei handelt es sich um die Abschaffung derRuhensregelung für Ehegatten, wenn der landwirtschaftliche Unternehmersich bei Erreichen der Regelaltersgrenze gegen die Abgabe entscheidet 6oder eine Erhöhung der zulässigen Rückbehaltsfl äche. Denkbar wäre beispielsweiseeine Erhöhung des maximalen Rückbehalts auf die Mindestgrößeder AdL von 8 ha, um Möglichkeiten insbesondere für Landwirteohne Hofnachfolger mit auslaufenden Betrieben zu erweitern.Am zweckmäßigsten erscheint aber die Einführung einer Rente mit Abschlagfür Landwirte, die mit Ausnahme des Abgabeerfordernisses alle weiterenVoraussetzungen für den Altersrentenbezug erfüllen. Mit Einführung einersolchen Leistung würden agrarstrukturpolitische Zielsetzung und sozialeAbsicherungsfunktion der AdL stärker getrennt.Bei Weiterbewirtschaftung des Betriebs nach Erreichen der Regelaltersgrenzewird Altersrente gezahlt, allerdings wird ein Rentenabschlag in Höhe von x %bis zur erfolgten Hofabgabe fällig. Damit wird die jetzige, u. a. strukturpolitischbegründete Besserstellung der landwirtschaftlichen Alterssicherung gegenüberder gesetzlichen Rentenversicherung um x % berücksichtigt. Eine solcheRegelung entspräche der Lösung, wie sie von 1993 bis 2000 in Österreichbestand. In der dortigen Sozialversicherung der Bauern wurde bei weitererAusübung einer Erwerbstätigkeit, bei Verzicht auf eine Hofabgabe und Weiterbewirtschaftungdes Betriebes also, eine Teilpension in Höhe von 85 % desRentenanspruchs bezahlt:Der zentrale Vorteil einer solchen Regelung ist darin zu sehen, dass die Rigiditätdes Hofabgabeerfordernisses, die bereits vom „Wissenschaftlichen Beiratdes BMELV als „unvertretbare Enteignung von Rentenansprüchen“ (1979, S.37) kritisiert wird, auf diese Weise abgeschwächt würde, ohne das Hofabgabeerfordernisaufzugeben. Weiterhin würde eine klarere Trennung zwischensozialer Absicherungskomponente (Rente bei Erreichung der Altersgrenzebzw. verminderter Erwerbsfähigkeit) und agrarstruktureller Anreizkomponente(erhöhte Rente bei Hofabgabe) geschaffen werden. Dieser Rentenabschlagund vor allem die weiter bestehenden höheren LKV-/ LPV-/LUV-Beiträge6 Die Ablehnung dieser Option von FLEUTH und LIEBSCHER (2012, S. 85) und derenBegründung, es handle sich dabei „um eine bewusste Entscheidung der Ehegattenauf die Altersrente zu verzichten“ und der Gesetzgeber „sei nicht berechtigt,in derartige innerfamiliäre Entscheidungen einzugreifen“, überzeugt nicht,denn gerade die HAK ist ja ein bewusster und gewollter Eingriff des Gesetzgebersin die innerfamiliäre Handlungsfreiheit.

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