13.07.2015 Aufrufe

SdL 1/2013 - SVLFG

SdL 1/2013 - SVLFG

SdL 1/2013 - SVLFG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Agrarstrukturelle Wirkungen der Hofabgabeklausel41Vor der Agrarsozialreform 1995 war diese Relation aus Sicht der Landwirtenoch sehr viel vorteilhafter. Ein verheirateter Landwirt mit 30 Jahren Beitragszahlunghatte Anfang der 1990 Jahre, also vor der Agrarsozialreform 1995,weniger als 50 % des Beitrags zu entrichten, den ein in der gesetzlichen Rentenversicherungabgesicherter Arbeitnehmer für eine Rente in gleicher Höhezu bezahlen hatte. Begründet wurde die damalige Besserstellung der Landwirtemit den agrarstrukturellen und einkommenspolitischen Zielsetzungender landwirtschaftlichen Alterssicherung (vgl. z. B. Weidner (1979); Pfl eidereret al. (1981); Krasney, Noell und Zöllner, (1982), S. 100-106). Seit der Reformhat der Bund jedoch seine aktive fi nanzielle Förderung der agrarstrukturellenZiele der landwirtschaftlichen Alterssicherung über ein besseres Beitrags-/Leistungsverhältnis gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung weitgehendaufgegeben (vgl. hierzu ausführlich Mehl, 1997; Mehl, 2006). Als einzigeseinkommenspolitisches Instrument der AdL fungiert seit der Reform derBeitragszuschuss an die Inhaber einkommensschwächerer landwirtschaftlicherBetriebe, der aber nicht strukturfördernd, sondern eher strukturkonservierendwirkt.Insofern hat sich die Funktion der Bundeszuschüsse zur Finanzierung derAdL seit der Reform grundlegend verändert. Seit der Reform trägt der Bund inerster Linie die Kosten der strukturwandelbedingten Defi zite des Systems imVergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung. Damit kommt er seiner „Einstandspflicht für das von ihm geschaffene Sondersicherungssystem“ (Maydellund Boecken, 1988) nach. Diese Einstandspfl icht des Bundes und nicht dieHAK ist damit das entscheidende Element zur Legitimation der Finanzierungder AdL zu mehr als drei Viertel aus öffentlichen Mitteln. In einer vergleichbarenSituation unter den deutschen Sozialversicherungseinrichtungen befi ndetsich die Bundesknappschaft, die ebenfalls aufgrund einer strukturwandelbedingtsehr ungünstigen Relation zwischen Beitragszahlern und Leistungsempfängernin einem höheren Ausmaß noch als die AdL aus Beiträgen Dritterfi nanziert wird.Insofern kann auch der Argumentation von Fleuth und Liebscher (2012, S.84), der Vergleich mit anderen Berufsgruppen lasse „außer Acht, dass durchden hohen Bundesmitteleinsatz andere Voraussetzungen an den Anspruchauf Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte zu stellen sind als etwain der Gesetzlichen Rentenversicherung“, nur bedingt zugestimmt werden.Diese Argumentation berücksichtigt nicht ausreichend, dass sich die Funktionder Bundeszuschüsse seit der Reform grundlegend verändert hat: Sie wirkennur noch in einem sehr geringen Ausmaß als Gegenleistung des Staates füragrarpolitische Ziele, sondern dienen ganz überwiegend dem Zweck, die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!