13.07.2015 Aufrufe

SdL 1/2013 - SVLFG

SdL 1/2013 - SVLFG

SdL 1/2013 - SVLFG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Hofabgabeverpfl ichtung auf dem Prüfstand 73achters 58 soll bei Erreichen der Regelaltersgrenze und Weiterbewirtschaftungdes Betriebs eine um 10 % verminderte Rente gezahlt werden. Er bezeichnetdiese Rente mit Abschlag als eine Art neue Leistung. Bei der Einführungdieser neuen Rentenart wären folgende Konsequenzen zu bedenken:Ein Anspruch auf Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte bestehtnur dann, wenn drei Grundvoraussetzungen erfüllt sind. Dies ist zum erstendas Erreichen der Regelaltersgrenze, zum zweiten die Erfüllung der Wartezeit(Anzahl von gezahlten Beiträgen) und zum dritten die erfolgte Hofabgabe. Fürden Anspruch auf eine künftige „Vollrente“ (ohne Abschlag) soll es nach denVorstellungen des Gutachters offenbar dabei bleiben.Hinsichtlich des gutachterlichen Vorschlags, bei Nichtabgabe des landwirtschaftlichenUnternehmens eine um 10 % geminderte Rente auszuzahlen,hätte dies rechtlich zur Folge, dass eine neue „Teilrente“ eingeführt würde, dielediglich das Erreichen einer Altersgrenze und die Erfüllung der Wartezeit zurVoraussetzung hätte. Diese neue „Teilrente“ soll das 0,9-fache der „Vollrente“betragen.7.3.1 Bewertung der neuen Teilrente im Verhältnis zur VollrenteGemäß dem in der Alterssicherung der Landwirte geltenden Prinzip von Einheitsbeitragund Einheitsleistung werden von allen Versicherten mit jedemBeitrag die gleichen Anwartschaften erworben (Äquivalenzprinzip). Konkretbedeutet das: Mit einem Jahr Zahlung des Einheitsbeitrages (derzeit 222Euro/Monat) wird eine Rentenanwartschaft von 12,96 Euro erworben. Diesedurch Beiträge erworbenen Anwartschaften genießen nach der Rechtsprechungdes Bundesverfassungsgerichts 59 eigentumsähnlichen Charakter, inder Alterssicherung der Landwirte aber versehen mit der Bedingung der Hofabgabe.Der Beitrag lässt sich auch nicht aufteilen in eine Beitragszahlung füreine Anwartschaft auf eine „Vollrente“ (mit Hofabgabe) und eine Beitragszahlungfür eine Anwartschaft auf die vom Gutachter vorgeschlagene „Teilrente“(ohne Hofabgabe).Nach dem Vorschlag des Gutachters wäre künftig obligatorisch nur noch die„Teilrente“ in Höhe des 0,9-fachen der „Vollrente“. Der bisherige Einheitsbeitragwürde für diese „Teilrente“ aber nicht mehr dem Äquivalenzprinzip entsprechen.Es müsste eine Neubestimmung des Beitrags vorgenommen werden,indem bewertet wird, welcher Beitrag für diese Leistung in der gesetzlichen58 Studie, S. 11459 BVerfGE 53, 257

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!