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SdL 1/2013 - SVLFG

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66B. Schmidt/E. Sunder/E. Fleuth/S. LiebscherDas Verwaltungs- und Verfügungsrecht liegt auf Basis der entsprechendenVerträge allein beim Hofnachfolger und geht auf seine Rechnung.Auch wenn unmittelbar nach Übertragung der unternehmerischen Verantwortungdie Wirkungen der Hofabgabeverpfl ichtung kaum zutage treten, dürftensie sich im weiteren Verlauf aufgrund z. B. folgender Aspekte bemerkbarmachen: Mit steigendem Alter lässt die Leistungsfähigkeit des ehemaligenLandwirts nach und der Hofnachfolger muss selbst tätig werden oder fürjemanden sorgen, der die Tätigkeiten im Unternehmen erledigt. Der Hofnachfolgerist auch in der Zahlungspfl icht für Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge.Bankgeschäfte für das Unternehmen können nur noch vomÜbernehmer getätigt werden; dies ist bei notwendigen betrieblichen Investitionenein äußerst wichtiger Aspekt, weil Banken mit Darlehen an den früherenBetriebsleiter angesichts seines vorgerückten Alters sehr zurückhaltendwären. Verträge mit Lieferanten und Abnehmern können auch nur vom Übernehmergeschlossen werden.4.4 FazitEs ist nicht auszuschließen, dass vielen Unternehmensnachfolgern nichtbewusst ist, welche Verantwortung und welches wirtschaftliche Risiko sie mitder vertraglichen Übernahme eines landwirtschaftlichen Unternehmens eingehen.Es gibt aber kein Indiz dafür, dass durch diese Übergabe- oder Pachtverträgedie Hofabgabeverpfl ichtung ihre agrarpolitische Wirksamkeit verliert.5. Ausnahmebestimmungen für Binnenfischer, Imker,Wanderschäfer und Forstwirte5.1 Ausgangslage/ProblemNach § 1 Absatz 4 Satz 4 ALG gelten die Imkerei, die Binnenfi scherei und dieWanderschäferei als landwirtschaftliche Unternehmen. Wird bei diesen Unternehmendie Mindestgröße erreicht, sind deren Unternehmer wie Landwirteversicherungspfl ichtig. Folglich gehört auch bei diesen nicht bodenbewirtschaftendenUnternehmen der Binnenfi scherei, Imkerei und Wanderschäfereiebenso wie bei den bodenbewirtschaftenden Betrieben das Hofabgabeerforderniszu den Voraussetzungen für eine Rente.§ 21 Absatz 3 ALG enthält hierzu allerdings Sonderregelungen. Der Binnenfischer muss sein Fischereiausübungsrecht aufgeben. Für Imker undWandschäfer stellt das Gesetz drei Abgabeformen zur Verfügung: Aufgabe,Übereignung oder Nutzungsüberlassung.

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