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SdL 1/2013 - SVLFG

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64B. Schmidt/E. Sunder/E. Fleuth/S. Liebscherdas Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht 42 bestätigt. Eine„Enteignung“ liegt damit nicht vor.Zu der Bewertung des Gutachtervorschlags hinsichtlich der Einführung einerRente mit Abschlag siehe Punkt V.7.3.4 FazitDurch die Hofabgabeverpfl ichtung entsteht keine „Enteignung“ von Anwartschaftenin der Alterssicherung der Landwirte.4. ,,Scheinabgaben“4.1 Ausgangslage/ProblemIm Falle der Abgabe innerhalb der Familie ändert sich an der Arbeitsverteilungzuweilen wenig und der abgebende Landwirt ist weiterhin in erheblichemUmfang im Betrieb tätig. Gelegentlich wird dies zum Anlass genommen, diesals „Scheinabgabe“ zu bezeichnen. 434.2 Kritik/Vorschlag des GutachtersDer Gutachter macht deutlich, dass es aus juristischer Sicht keine Scheinabgabengibt. ,,Unternehmer sei, auf wessen Rechnung die Bewirtschaftungdes Unternehmens laufe und wer die unternehmerischen Entscheidungentreffe und die Verantwortung trage, eine aktive Mitarbeit bei den betrieblichenArbeitsabläufen sei nicht gefordert.“ 44Kritiker der Hofabgabeverpfl ichtung halten dieser juristischen Sichtweise entgegen,dass die Abgaben überwiegend deshalb getätigt würden, um demAltenteiler(ehepaar) den Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrentezu ermöglichen. „Es seien Lösungen, bei denen die Bewirtschaftung wiezuvor fortgeführt werde und die unternehmerische Verantwortung nur auf demPapier gewechselt werde. Diese werde dabei nicht selten formal auf Personenübertragen, denen die nötigen fachlichen Voraussetzungen fehlten.“ 45 Die42 10. Senat des BSG in mehreren Verfahren mit Beschlüssen vom 29.08.2012(B 10 LW 5 bis 12/12 B und B 10 LW 15/12 B)43 So beispielsweise im Landtag Nordrhein-Westfalen angenommener Antrag„Hofabgabeklausel reformieren – Hofübergabe sicherstellen“ (Drucksache15/3905)44 Studie, S. 8345 Studie, S. 83

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