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SdL 1/2013 - SVLFG

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84B. Schmidt/E. Sunder/E. Fleuth/S. Liebscherscheidung über die künftige Entwicklung des Betriebs treffen zu müssen. EineMindestvertragsdauer von 9 Jahren stellt die Betriebe in einer solchen Situationbegreifl icherweise vor eine sehr schwierige Entscheidung. Daher könntesogar eine Verkürzung der Mindestdauer für die Verpachtung in Erwägunggezogen werden, um den aufgezeigten Problemen zu begegnen oder siezumindest abzumildern. Eine generelle Verkürzung der Mindestdauer würdejedoch die Gefahr in sich bergen, dass diese Abgabeform spekulativ genutztwird und es dadurch zu erheblichen Störungen auf dem Pachtmarkt kommt. 81Für Landwirte in Regionen mit sehr schwierigen Verhältnissen auf dem Pachtmarkt,die dadurch Probleme mit der Erfüllung der Hofabgabeverpfl ichtunghaben, könnte es aber einen Ausweg darstellen, in engen Grenzen die Mindestpachtdauerzu fl exibilisieren. Zu prüfen wäre dabei, ob hierfür objektiveKriterien entwickelt werden können, bei denen eine kürzere Verpachtungsdauerzulässig ist.Ferner wäre daran zu denken, möglichem Missbrauch und einem erheblichenVerwaltungsaufwand dadurch zu begegnen, dass in derartigen Fällendie Rente nur auf Zeit gewährt wird und mit Ablauf des Pachtvertragesendet, sofern nicht eine weitere Erfüllung der Hofabgabe nachgewiesen wird.Dadurch steht auf der einen Seite der Bezieher der Rente in der Pfl icht, sichaktiv und rechtzeitig um eine Anschlussregelung nach Ablauf der Pachtzeit zubemühen, weil er anderenfalls auf die Rente verzichten muss. Auf der anderenSeite muss die Alterskasse bei Beendigung des Pachtverhältnisses ohneeine erneute Abgabe nicht die im Verfahrensrecht vorgesehenen Maßnahmenergreifen, um den Bezug einer laufenden Rente zu beenden.2.2 Gleichstellung der FlächenstilllegungNach § 21 Absatz 4 ALG steht es der Abgabe gleich, wenn die landwirtschaftlichgenutzten Flächen stillgelegt werden. Näheres dazu, wann eine Stilllegungvon Flächen als Abgabe anerkannt wird, ergibt sich aus der Flächenstillegungsverordnung.82 Diese Abgabeform wurde in einer Zeit geschaffen, inder die Agrarmärkte von anhaltender und erheblicher Überschussproduktiongekennzeichnet waren. Sowohl diese Abgabeform als auch die bereits vorher81 Vgl. oben III.282 Verordnung über die Voraussetzungen für die Stillegung von Flächen bei Bezugeiner Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente(FSV) vom 25.11.1994 (BGBl. I S. 3524)

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