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SdL 1/2013 - SVLFG

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Kompetenzen Geschäftsführung und Vorstand <strong>SVLFG</strong>95Im eigentlichen Selbstverwaltungsbereich ist die Reichweite der „laufendenVerwaltungsgeschäfte“ dagegen enger gefasst. Erfasst sind hier nur Verwaltungsgeschäfte,die regelmäßig wiederkehren und sachlich, insbesondereauch wirtschaftlich, keine erhebliche Bedeutung haben. Ausgenommen bleibenalle bedeutsameren Geschäfte, die über die bloße Verwaltungsroutinehinausgehen.Die Auslegung hat zu berücksichtigen, dass die laufenden Verwaltungsgeschäftebei großen Versicherungsträgern auch einen entsprechend größerenUmfang haben. 12Die Satzung der <strong>SVLFG</strong> nennt in § 19 Abs. 3 13 – nicht abschließend –Regelbeispiele für laufende Verwaltungsgeschäfte bei der <strong>SVLFG</strong>. Da derZuständigkeitsbereich der Geschäftsführung durch die Satzung (in Grenzen)erweitert (oder eingeschränkt) werden kann, fallen die dort genannten Aufgabender Geschäftsführung zu, ohne dass im konkreten Einzelfall geprüftwerden müsste, ob sich die Angelegenheit tatsächlich innerhalb des unbestimmtenRechtsbegriffs des laufenden Verwaltungsgeschäfts bewegt. DemSatzungsgeber steht die Kompetenz-Kompetenz zu, 14 d. h. dieser hat insoweitfür alle verbindlich entschieden.Darüber hinaus sollen eher zu den laufenden Angelegenheiten gehören: Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, 15 Verzicht auf die Rückforderung überzahlter Leistungen, 16 Gesetzlich übertragene Pfl ichtaufgaben selbst dann, wenn diesen wegender Besonderheit der zu entscheidenden Rechtsfrage grundsätzlicheBedeutung i. S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugemessen wird, 17 Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens. 1812 Hauck/Noftz-Freund, SGB IV, K § 36 Rz. 4; Becher/Plate, Selbstverwaltungsrechtder Sozialversicherung, E § 36 Anm. 113 www.svlfg.de/11-wir/index.html14 Becher/Plate, Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, E § 36 Anm. 115 Becher/Plate, Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, E § 36 Anm. 116 Hauck/Noftz-Freund, SGB IV, K § 36 Rz. 517 BSG, Urteil vom 13.10.1993, Az. 2 RU 53/9218 WzS 1980, 154

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