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SdL 1/2013 - SVLFG

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58B. Schmidt/E. Sunder/E. Fleuth/S. Liebscher1.3.3 Zum EU-Vergleich jüngerer Betriebsleiter unter 35 JahreBei der im EU-Vergleich in Deutschland nur knapp über dem Durchschnittliegenden Anzahl von jüngeren Betriebsleitern unter 35 Jahren sind die inden jeweiligen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich langen Ausbildungszeitenund die – in Abhängigkeit von der Betriebsgröße – jeweils erforderlichen Einarbeitungsphasenvon Nachwuchslandwirten zu berücksichtigen. Der WertDeutschlands im EU-Vergleich ist daher kein Indiz für die mangelnde Wirksamkeitder Hofabgabeverpfl ichtung. Ferner spielt dabei auch das Rentenzugangsalterder älteren Generation eine entscheidende Rolle. Würde beispielsweisewie in früheren Jahren ein vorzeitiges Ausscheiden von Landwirten aus demErwerbsleben (Produktionsaufgaberente oder Landabgaberente) gefördert,wären schon deswegen die Hofnachfolger bei der Betriebsübernahme jünger.Dieser Aspekt spricht also nicht gegen, sondern für die Beibehaltung der Hofabgabeverpflichtung. Würde sie abgeschafft und infolge dessen der Betriebspäter an den Hofnachfolger übergeben, wäre bei diesen das Eintrittsalter inden Beruf noch höher, sofern sie sich dann nicht bereits berufl ich anderweitigorientiert haben.1.4 FazitUm die Landwirte zu einer frühzeitigen Abgabe ihres landwirtschaftlichenUnternehmens zu motivieren, kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten inBetracht. Zum einen ist dies die fi nanzielle Honorierung der Abgabe, z. B.durch eine Zusatzrente. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Anspruchauf Rentenzahlung an die Bedingung der Hofabgabe zu knüpfen.Deutschland hat sich aus gutem Grund anstelle einer fi nanziellen Honorierungfür die strengere Ausgestaltung der Hofabgabeverpfl ichtung entschieden.Ein Wechsel zu einem fi nanziellen Anreiz- oder Belohnungssystem wärezwar grundsätzlich auch in Deutschland möglich, jedoch müsste dieser fi nanzielleAnreiz, um überhaupt Wirkung erzielen zu können, auch groß genugsein. Hierfür müssten deutlich mehr Mittel in der Alterssicherung der Landwirteaufgewendet werden, als dies bisher bereits der Fall ist.Um die notwendige Konformität mit dem EU-Recht zu gewährleisten undden Vorwurf unzulässiger Beihilfen zu vermeiden, könnte die Bereitstellungdieser zusätzlichen Mittel nur versicherungsrechtlich ausgestaltet werden. Einsolches Anreizsystem ist als Versicherungsleistung jedoch nicht realisierbar.Bereits bei einem Zuschlag von 100 Euro zur Rente (bei dem die Anreizfunktioneher noch als gering einzustufen ist) würde dies für die Alterssicherungder Landwirte für jeden Jahrgang des Neuzugangs Mehrausgaben von jährlich24 Mio. Euro (kumulativ) bedeuten.

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