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SdL 1/2013 - SVLFG

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60B. Schmidt/E. Sunder/E. Fleuth/S. LiebscherIm Gutachten wird aus dieser unterschiedlichen Bedeutung der Rente ausder Alterssicherung der Landwirte für die Betriebe gefolgert, der durch dieHofabgabeverpfl ichtung erzeugte Druck wirke bei kleineren Betrieben stärkerals bei größeren, obwohl sie zum Strukturwandel nur einen untergeordnetenBeitrag leisten. Die sanktionierende Wirkung der Abgabeverpfl ichtung falleumso stärker ins Gewicht, je größer der Anteil der Rente aus der Alterssicherungder Landwirte an den gesamten Alterseinkünften sei. Diese Feststellungdes Gutachtens wird teilweise dahingehend interpretiert, mit dem Zwang zurHofabgabe würden kleinere Betriebe in die Altersarmut gedrängt, nur damitgrößere Betriebe an deren Flächen kommen. 32 Mit der im Gutachten vorgeschlagenenEinführung einer Rente mit Abschlag könne auch dieser ProblematikRechnung getragen werden, da agrarstrukturpolitische Zielsetzung undsoziale Absicherungsfunktion stärker getrennt würden. 332.3 Bewertung des VorschlagsDer Behauptung, kleinere Betriebe würden durch die Hofabgabeverpfl ichtungin die Altersarmut gedrängt, ist entgegenzuhalten, dass für alle Betriebeunabhängig von ihrer Größe die elementaren Prinzipien der Alterssicherungder Landwirte gelten, nämlich der Teilsicherungscharakter der Renten und derGrundsatz des einkommensunabhängigen Einheitsbeitrages, aus dem aucheine Einheitsleistung (gestaffelt nur nach Dauer der Beitragszahlung) resultiert.Gerade der letztgenannte Grundsatz kommt den kleineren Betriebenzugute. Ihnen wird ein Sicherungsniveau garantiert, das dem der größerenBetriebe entspricht. Eine fi nanzielle Überforderung der Betriebe wird durchdie Zahlung eines einkommensabhängigen Beitragszuschusses 34 verhindert.Auf diese Weise werden einkommensschwächere Landwirte entlastet, ohnedadurch ihre Absicherung für das Alter zu schmälern.Nach dem Lagebericht der Bundesregierung über die Alterssicherung derLandwirte 2009 35 belief sich im Jahr 2009 die durchschnittliche Rente beiUnternehmern an Männer auf 466 Euro/Monat, an Frauen auf 347 Euro/Monat. Unter Berücksichtigung der seitherigen Rentenanpassungen dürftenalso die Rentenansprüche eines Betriebsleiterehepaares im Falle der Hofabgabebei gegenwärtig rd. 900 Euro/Monat liegen. Ergänzt werden die Alter-32 So Pressemitteilung MdB Cornelia Behm vom 21.02.<strong>2013</strong>33 Studie, S. 11434 Einkommensgrenze: 15.500 Euro/Jahr je Versicherten, somit also 31.000 Euro/Jahr für das Betriebsleiterehepaar35 BT-Drs. 17/55

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