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SdL 1/2013 - SVLFG

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102 Eckhart StüweV. Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung derKompetenzverteilung innerhalb einer als Kollegialorganausgestalteten GeschäftsführungDie Rechte und Pfl ichten einer Geschäftsführung stehen der Gesamtheit derGeschäftsführung als Kollegialorgan zu und nicht deren einzelnen Mitgliedern.Die Geschäftsführung hat daher im Vorstand nur insgesamt eine beratendeStimme. Der Vorstand kann deshalb verlangen, dass die Geschäftsführungeine zwischen den Mitgliedern der Geschäftsführung abgestimmte Auffassungvorträgt. 47 Gemeint ist damit, dass die Mitglieder der Geschäftsführungihren Rat nicht unkoordiniert äußern. 48 Danach ist eine abgestimmte Auffassungnicht gleichzusetzen mit einer zwingend einheitlichen Meinung. Geradedann, wenn es für unterschiedliche Standpunkte gewichtige sachliche oderrechtliche Gründe gibt, kann die abgestimmte Auffassung auch in einer Meinungspluralitätoder einer Mehrheitsmeinung mit abweichendem „Sondervotum“bestehen. Der Vorstand wird regelmäßig auch ein Interesse haben,Handlungsalternativen mit ihren jeweils unterschiedlichen Vor- und Nachteilenaufgezeigt zu bekommen. Erfordert die konkrete Situation eine spontaneStellungnahme, ohne dass die Möglichkeit einer internen Meinungsbildungder Geschäftsführung besteht, muss zudem eine erste eigene Einschätzungzulässig sein, die vorbehaltlich einer erst noch zu erfolgenden Beratunginnerhalb der Geschäftsführung abgegeben wird. Andererseits muss jedesMitglied der Geschäftsführung von den weiteren Mitgliedern der Geschäftsführungeinfordern können, dass diese keine eigenen unabgestimmten oderdem innerhalb der Geschäftsführung abgestimmten Ergebnis widersprechendeneigenen Äußerungen im Namen der Geschäftsführung als deren offi zielleMeinung abgeben.Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil § 19 Abs. 2 Satz 3 derSatzung eine Einzelvertretungsbefugnis für die Mitglieder der Geschäftsführungerlaubt. Zu den Grundprinzipien des Vertretungsrechts gehört dasAbstraktionsprinzip, 49 wonach die Vertretungsmacht im Außenverhältnisgegenüber Dritten vom Innenverhältnis zu trennen ist. Der Umstand, dassjedes Mitglied der Geschäftsführung nach außen für die Geschäftsführungbindend auftreten kann, ändert nichts daran, dass es dies nach dem Innenverhältnisgrundsätzlich nur nach gemeinsamer Willensbildung innerhalb derGeschäftsführung darf.47 Becher/Plate, Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, E § 36 Anm. 4.348 Hauck-Noftz- Freund, SGB IV, K § 36 Rz 2849 Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl. <strong>2013</strong>, Einf v § 164 Rz. 2

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