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SdL 1/2013 - SVLFG

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Kompetenzen Geschäftsführung und Vorstand <strong>SVLFG</strong>103Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, dass die einzelnen Mitglieder derGeschäftsführung kraft Vereinbarung insbesondere ihre internen Leitungsaufgabenarbeitsteilig wahrnehmen. 50VI.Verbindliche Klärung unterschiedlicherRechtsauffassungen zur KompetenzverteilungBezüglich der Frage, inwieweit eine Angelegenheit ein in den Zuständigkeitsbereichder Geschäftsführung fallendes laufendes Verwaltungsgeschäft darstellt,besteht ein „Auslegungsvorrecht“ des Vorstandes als Kollegialorgan.Zwar ist dessen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs gerichtlich vollnachprüfbar; eine Kompetenz-Kompetenz steht dem Vorstand insoweit nichtzu (s. o. unter IV. 1.). Jedoch kommt seiner Auslegung – da regelmäßig keinegerichtliche Klärung erfolgen wird – wenn auch keine rechtliche, so doch einefaktische Verbindlichkeit zu.Streitfälle – insbesondere im Grenzbereich der Kompetenzen – kann die Vertreterversammlungverbindlich durch eine Satzungsregelung entscheiden(s. o. unter III. 2. und IV. 3.). Soweit der Aufgabenbereich der Geschäftsführungdadurch nicht ausgehöhlt oder im Kernbereich getroffen wird, steht der Vertreterversammlungdie Kompetenz-Kompetenz zu.Äußerstenfalls kann auch eine gerichtliche Klärung in einem Organstreitverfahrenin Betracht kommen. Die hierzu ergangenen (wenigen) gerichtlichenEntscheidungen deuten darauf hin, dass hiervon in der Praxis selten Gebrauchgemacht wird. Wohl in Ermangelung sozialrechtlicher Literatur zu dieser Problematikgreift das BSG 51 auf die im Verwaltungsrecht geführte Diskussionzu den kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten zurück. Denkbar sind(regelmäßig als Feststellungsklage) danach sowohl Interorganstreitverfahren(Streitigkeiten zwischen Organen) als auch Intraorganstreitverfahren (Streitigkeiteninnerhalb eines Organs).50 Becher/Plate, Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, E § 36 Anm. 4.351 Urteil vom 28.10.1992, Az. 6 RKa 69/91

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