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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 10 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>Prüfungen oderb)als anderer Bewerberin einer Probezeit bewährt hat.(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches aufLebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungenhierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohneDienstbezüge <strong>und</strong> um die Dauer <strong>von</strong> Ermittlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 .Einer Ernennung bedarf es2. ABSCHNITTErnennung§ 9Arten der Ernennung1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung),2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,3. zur ersten Verleihung eines Amts (Anstellung),4. zur Verleihung eines anderen Amts mit anderem Endgr<strong>und</strong>gehalt <strong>und</strong> andererAmtsbezeichnung,5. zur Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechselder Laufbahngruppe.§ 10Zuständigkeit für die Ernennung(1) Die Beamten des Landes werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,vom Ministerpräsidenten ernannt.(2) Die Beamten des Landtags werden vom Präsidenten des Landtags im Einvernehmenmit dem Präsidium ernannt.(3) Die Beamten der Gemeinden, der Landkreise <strong>und</strong> der sonstigen der Aufsicht desLandes unterstehenden Körperschaften, Anstalten <strong>und</strong> Stiftungen des öffentlichenRechts werden <strong>von</strong> den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfürzuständigen Stellen ernannt.§ 11Auslese der Bewerber(1) Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung <strong>und</strong> fachlicher Leistung ohne Rücksichtauf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen,Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zurFörderung <strong>von</strong> Beamtinnen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung imErwerbsleben nicht entgegen.(2) Für Einstellungen sind die Bewerber durch öffentliche Ausschreibung der freienStellen zu ermitteln.(3) Freie Beförderungsdienstposten sollen, sofern sie nicht öffentlich ausgeschriebenwerden, innerhalb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Die obersten

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