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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 25 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>*)Wirkung vom 24. Dezember 1993 in Kraft.(1) Der Beamte ist zu entlassen,§ 41Entlassung ohne Antrag1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oderein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder2. wenn er dienstunfähig (§ 53) ist <strong>und</strong> das Beamtenverhältnis nicht durchVersetzung in den Ruhestand endet; § 53 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung,oder3. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist oder4. wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der <strong>von</strong> ihrbestimmten Behörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb desGeltungsbereichs des Vertrages über die Europäische Union <strong>und</strong> des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum nimmt, oder5. wenn er dem Verlangen der obersten Dienstbehörde oder der <strong>von</strong> ihr bestimmtenBehörde, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich desGr<strong>und</strong>gesetzes zu nehmen, nicht Folge leistet.(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in den Fällen des § 6 Abs. 2 dieEigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Gr<strong>und</strong>gesetzes verliert.§ 42Entlassung auf Antrag(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß demDienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden; die elektronische Form istausgeschlossen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamtennoch nicht zugegangen ist, innerhalb <strong>von</strong> zwei Wochen nach Zugang bei demDienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieserFrist, zurückgenommen werden.(2) Die Entlassung ist nach Möglichkeit auf den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.Muß sie hinausgeschoben werden, so darf eine Frist <strong>von</strong> drei Monaten nichtüberschritten werden.§ 43Entlassung des Beamten auf Probe(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden,1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestenseine Kürzung der Bezüge zur Folge hätte oder2. wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oderfachlicher Leistung nicht bewährt; § 53 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung, oder3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde <strong>von</strong> der Auflösung dieser Behördeoder einer auf einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung der Landesregierungberuhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieserBehörde mit einer anderen berührt wird <strong>und</strong> eine andere Verwendung nichtmöglich ist.Die Entlassung nach Satz 1 Nr. 1 ist nur zulässig, nachdem die für die Entlassungzuständige Behörde Ermittlungen durchgeführt hat; § 8 Abs. 1, § 9 Satz 1, § 10 Abs. 1

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