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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 57 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>Alle Behörden haben dem Landespersonalausschuß Amtshilfe zu leisten, ihm aufVerlangen Auskunft zu erteilen <strong>und</strong> Akten zu übermitteln, soweit dies zur Durchführungseiner Aufgaben erforderlich ist.FÜNFTER TEILBesondere Beamtengruppen1. ABSCHNITTBeamte auf Zeit1. UnterabschnittAllgemeines§ 130Entsprechende Anwendung <strong>von</strong> Vorschriften(1) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeitentsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen <strong>und</strong> die Probezeit finden keine Anwendung.§ 131Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit(1) Der Beamte auf Zeit tritt nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er1. eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 desBeamtenversorgungsgesetzes <strong>von</strong> achtzehn Jahren erreicht <strong>und</strong> dasfünf<strong>und</strong>vierzigste Lebensjahr vollendet hat oder2. als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit <strong>von</strong> zwölf Jahren erreicht hat oder3. das zwei<strong>und</strong>sechzigste Lebensjahr überschritten <strong>und</strong> als Beamter auf Zeit eineGesamtdienstzeit <strong>von</strong> sechs Jahren erreicht hat.Zeiten, während der ein Beamter auf Zeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres einehauptberufliche Tätigkeit bei einem kommunalen B<strong>und</strong>es- oder Landesverbandausgeübt hat, werden bis zu einer Gesamtzeit <strong>von</strong> zehn Jahren als ruhegehaltfähigeDienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt.(2) Der Beamte auf Zeit tritt nicht nach Absatz 1 in den Ruhestand, wenn er derAufforderung seiner obersten Dienstbehörde, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unternicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen, nicht nachkommt. Dies gilt nichtfür Beamte auf Zeit, die am Tag der Beendigung der Amtszeit das zwei<strong>und</strong>sechzigsteLebensjahr vollendet haben.§ 132Beendigung des BeamtenverhältnissesTritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er mitdiesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluß an seine Amtszeit erneut indasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt dasBeamtenverhältnis als nicht unterbrochen.§ 133Beendigung des einstweiligen Ruhestands

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