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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 50 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogeneDaten über ihn enthalten <strong>und</strong> für sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweitgesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. DieEinsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter odergeheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verb<strong>und</strong>en sind, daßihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Indiesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.§ 113 dVorlage <strong>und</strong> Auskunft(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke derPersonalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer imRahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt fürBehörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oderDurchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden einesanderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einerPersonalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag derpersonalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf diePersonalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Die Vorlage derPersonalakte an andere Dienstherren ist nur mit Einwilligung des Beamten zulässig, essei denn, sie dient der Vorbereitung personeller Maßnahmen, die nicht der Zustimmungdes Beamten bedürfen. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 4entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist <strong>von</strong> einer Vorlage abzusehen.(2) Auskünfte an sonstige Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteiltwerden, es sei denn, daß die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung desGemeinwohls oder der Schutz rechtlicher, höherrangiger Interessen des Dritten dieAuskunftserteilung erfordert. Inhalt <strong>und</strong> Empfänger der Auskunft sind dem Beamtenschriftlich mitzuteilen.(3) Vorlage <strong>und</strong> Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.(4) § 113 a bleibt unberührt.§ 113 eAusnahmen vom Gr<strong>und</strong>satz der Vollständigkeit,Verwertungsverbot(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen <strong>und</strong> Bewertungen, auf die dieTilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, sind,1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung desBeamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen <strong>und</strong> zu vernichten,2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, aufAntrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen <strong>und</strong> zu vernichten; dies giltnicht für dienstliche Beurteilungen.Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschriftoder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stelltsich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nichtunterbrochen. Sachverhalte nach Satz 1 Nr. 2 dürfen nach Fristablauf beiPersonalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden.(2) Vorgänge <strong>und</strong> Eintragungen in den Personalakten über strafgerichtlicheVerurteilungen <strong>und</strong> über andere Entscheidungen in Straf-, Bußgeld-, sonstigenErmittlungs- <strong>und</strong> berufsgerichtlichen Verfahren, die keinen Anlaß zudisziplinarrechtlichen Ermittlungen gegeben haben, dürfen nach zwei Jahren beiPersonalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Die darüber entstandenen

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