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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 14 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>3. die Regelausbildungszeit <strong>und</strong> die Voraussetzungen ihrer Verlängerung,4. die Gliederung des Vorbereitungsdienstes,5. die wichtigen Gründe für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst,6. die Anrechnung <strong>von</strong> Ausbildungszeiten, Beschäftigungszeiten sowie <strong>von</strong>Prüfungsleistungen in anderen Ausbildungsgängen,7. die Prüfungsorgane, ihre Zusammensetzung <strong>und</strong> ihre Zuständigkeit,8. die Anforderungen in der Prüfung sowie Art <strong>und</strong> Umfang der Prüfungsleistungen,9. die Fristen für die Meldung zur Prüfung,10. das Prüfungsverfahren sowie die Folgen <strong>von</strong> Verstößen gegenPrüfungsvorschriften,11. die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen <strong>und</strong> die Ermittlung desPrüfungsgesamtergebnisses,12. den Rücktritt <strong>von</strong> der Prüfung <strong>und</strong> die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenenPrüfung.§ 19Begriff <strong>und</strong> Gliederung der Laufbahnen(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleicheVorbildung <strong>und</strong> Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auchVorbereitungsdienst <strong>und</strong> Probezeit.(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, desgehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach demEingangsamt. Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu derselbenLaufbahngruppe gehören <strong>und</strong> wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine imwesentlichen gleiche Vorbildung <strong>und</strong> Ausbildung voraussetzt.2. UnterabschnittLaufbahnbewerber§ 20Voraussetzungen für die Zulassung(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge <strong>und</strong> ihreAbschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichenGr<strong>und</strong>satz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung diesesGr<strong>und</strong>satzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.(2) Für die Zulassung ist zu fordern1. für die Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens der erfolgreiche Besucheiner Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,2. für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Abschluß einerRealschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule <strong>und</strong> eine förderlicheabgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlichrechtlichenAusbildungsverhältnis (§ 21) oder ein als gleichwertig anerkannterBildungsstand,3. für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudiumberechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

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