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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 7 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>(aufgehoben) 156(aufgehoben) 157(aufgehoben) 158(aufgehoben) 159(aufgehoben) 160(aufgehoben) 161(aufgehoben) 162(aufgehoben) 163Änderung des Gesetzes über die Ernennung <strong>und</strong> Entlassung der Richter <strong>und</strong>Beamten des Landes164(aufgehoben) 165(aufgehoben) 166Verwaltungsvorschriften 167Inkrafttreten 168ERSTER TEILEinleitende Vorschriften§ 1GeltungsbereichDieses Gesetz gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise <strong>und</strong> dersonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten <strong>und</strong>Stiftungen des öffentlichen Rechts.§ 2Rechtsnatur des BeamtenverhältnissesDer Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- <strong>und</strong>Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).§ 3Verleihung der DienstherrnfähigkeitEine Satzung, durch die einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichenRechts das Recht, Beamte zu haben, verliehen wird, bedarf der Genehmigung derLandesregierung *) .Fußnoten*)§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes:Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem B<strong>und</strong>1. die Länder, die Gemeinden <strong>und</strong> die Gemeindeverbände,2. sonstige Körperschaften, Anstalten <strong>und</strong> Stiftungen des öffentlichen Rechts, die diesesRecht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes [am 1. September 1957]besitzen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oderSatzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung durch einegesetzlich hierzu ermächtigte Stelle.§ 4Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

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