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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 9 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>Hochschullehrer, Professoren an Berufsakademien oder Akademische Mitarbeiter in einBeamtenverhältnis berufen werden, so können Ausnahmen auch aus anderen Gründenzugelassen werden. Zuständig ist die oberste Dienstbehörde; Entscheidungen nach Satz1 bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums.(4) In das Beamtenverhältnis kann abweichend <strong>von</strong> Absatz 1 Nr. 3 auch berufenwerden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- <strong>und</strong> Berufserfahrung innerhalboder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Dies giltnicht für Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung besonders vorgeschrieben istoder die ihrer Eigenart nach eine bestimmte Vorbildung erfordern.§ 7Arten des Beamtenverhältnisses(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden1.2.3.auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1verwendet werden soll,auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendetwerden soll,auf Probe, wenn der Beamtea)b)zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oderzur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 34 a)eine Probezeit zurückzulegen hat,4.auf Widerruf, wenn der Beamtea)b)einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat odernur nebenbei (durch das Amt nicht voll in Anspruch genommen) odervorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll.(2) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.(3) Beamte auf Zeit dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich besondersbestimmt ist.(4) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1ehrenamtlich wahrnehmen soll.§ 8Beamter auf Lebenszeit(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer1.2.3.die in § 6 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,das sieben<strong>und</strong>zwanzigste Lebensjahr vollendet hat,sicha)als Laufbahnbewerber nach Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen

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