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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 18 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>3. den Zeitraum gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2,4. die Quoten nach § 23 Abs. 3 Nr. 2,5. die Auswahlkriterien, wobei bei Bewerbern, die die Erste Staatsprüfung oderHochschulprüfung nicht in Baden-Württemberg abgelegt haben, unterschiedlichePrüfungsanforderungen <strong>und</strong> Unterschiede in der Bewertung derPrüfungsleistungen berücksichtigt werden können,6. weitere Einzelheiten der Zulassung, insbesondere das Bewerbungs- <strong>und</strong>Zulassungsverfahren einschließlich der Festsetzung <strong>von</strong> Ausschlußfristen.(2) Die Quoten <strong>und</strong> die Auswahlkriterien sind im Rahmen der Zulassungszahlen nach §23 Abs. 2 so zu bestimmen, daß für sämtliche Bewerber unter Berücksichtigung derbesonderen Verhältnisse in den einzelnen Ausbildungsbereichen eine Aussicht besteht,nach Möglichkeit innerhalb einer zumutbaren Wartezeit in den Vorbereitungsdienstaufgenommen zu werden. Zu diesem Zweck kann geregelt werden, daß bei der Auswahlnach der Wartezeit1. die Noten der Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung entsprechend derDauer der Wartezeit angemessen verbessert werden <strong>und</strong> die Ausbildungsplätzegemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b nach dem sich hieraus ergebenden Rang derBewerber verteilt werden oder2. sämtliche Bewerber mit einer längeren Wartezeit den Vorrang vor Bewerbern miteiner kürzeren Wartezeit haben; bei Bewerbern mit gleicher Wartezeit werden dieAusbildungsplätze nach Eignung <strong>und</strong> Leistung vergeben.(3) An Stelle des Losverfahrens nach § 23 Abs. 4 Satz 3 kann für Laufbahnen mitverschiedenen Fächern eine andere Regelung getroffen werden, wenn dadurch dievorhandenen Kapazitäten besser genutzt werden können; in diesem Rahmen könnenauch im Rang unmittelbar nachstehende Bewerber vorgezogen werden.§ 25(aufgehoben)§ 26Anrechnung <strong>von</strong> Ausbildungszeiten(1) In der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann eine erfolgreichabgeschlossene Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischenVerwaltungsdienstes, des Bezirksnotars oder des Rechtspflegers auf Antrag bis zu zweiSemestern auf das Universitätsstudium <strong>und</strong> bis zu sechs Monaten auf denVorbereitungsdienst angerechnet werden.(2) Im übrigen bestimmen die Laufbahnvorschriften, ob <strong>und</strong> inwieweit ein erfolgreichabgeschlossener Ausbildungsgang für eine Laufbahn auf die Ausbildung für dienächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung <strong>und</strong> ein nicht erfolgreichabgeschlossener Ausbildungsgang auf die Ausbildung für die nächstniedere Laufbahnderselben Fachrichtung angerechnet werden können.§ 27Laufbahnprüfung(1) Der Vorbereitungsdienst schließt in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen<strong>und</strong> des höheren Dienstes mit einer Prüfung ab. Gegenstand der Laufbahnprüfung sindim Falle des § 22 Abs. 5 Ausbildungsinhalte des berufspraktischenVorbereitungsdienstes.(2) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrerTätigkeit als Prüfer unabhängig <strong>und</strong> nicht an Weisungen geb<strong>und</strong>en sind.(3) Die Laufbahnvorschriften regeln die Zeugnisstufen nach Möglichkeit einheitlich.

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