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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 8 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, inderen Dienstbereich er ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde gilt beiVersorgungsberechtigten des Landes die oberste Dienstbehörde, der der Beamte beiBeendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. § 118 Abs. 2 giltentsprechend.(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über diepersönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist.Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungenerteilen kann.(3) Wer Dienstvorgesetzter ist, kann das zuständige Ministerium durchRechtsverordnung regeln, soweit nicht eine gesetzliche Regelung getroffen ist.(4) Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.ZWEITER TEILBeamtenverhältnis1. ABSCHNITTAllgemeines§ 5Sachliche Voraussetzungen(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder desöffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, diein einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der RegelBeamten zu übertragen.§ 6Persönliche Voraussetzungen(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Gr<strong>und</strong>gesetzes ist oder dieStaatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union odereines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum besitzt,2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratischeGr<strong>und</strong>ordnung im Sinne des Gr<strong>und</strong>gesetzes eintritt,3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften -übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber).(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116des Gr<strong>und</strong>gesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4 EG-Vertrag).(3) Ausnahmen <strong>von</strong> Absatz 1 Nr. 1 <strong>und</strong> Absatz 2 können zugelassen werden, wenn fürdie Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollen

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