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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 64 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>einer bestimmten Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit abhängig gemacht werden.Eine Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit darf bei Teilzeitbeschäftigung nach § 153e nicht dem Zweck der Bewilligung zuwiderlaufen.§ 153Bewilligungsbehörde(1) Entscheidungen nach diesem Abschnitt trifft die Stelle, die für die Ernennung desBeamten zuständig wäre, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre,die oberste Dienstbehörde (Bewilligungsbehörde). Die oberste Dienstbehörde kann dieBefugnis, soweit sie selbst für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, aufnachgeordnete Behörden übertragen.(2) Abweichend <strong>von</strong> Absatz 1 entscheidet über die Genehmigung <strong>von</strong> Nebentätigkeitenwährend einer Freistellung die nach § 87 a Abs. 2 zuständige Stelle im Benehmen mitder Bewilligungsbehörde.§ 153 aÄnderungen bewilligter FreistellungDie Bewilligungsbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub, einen Übergang zurVollzeitbeschäftigung oder eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigungzulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der bewilligten Freistellung nichtzugemutet werden kann <strong>und</strong> dienstliche Belange nicht entgegenstehen.(1) Beamten mit Dienstbezügen, die2. UnterabschnittUrlaub <strong>von</strong> längerer Dauer§ 153 bBeurlaubung aus familiären Gründen1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreuen oder pflegen, ist Urlaub bis zur Dauer <strong>von</strong> zwölf Jahren zugewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.(2) Der Wegfall der Gründe nach Absatz 1 ist der Bewilligungsbehörde unverzüglichanzuzeigen. Diese soll die Bewilligung widerrufen.(3) Während der Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden,die dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen.§ 153 cBeurlaubung bei Bewerberüberhang(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen derArbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht <strong>und</strong> deshalbein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber imöffentlichen Dienst zu beschäftigen,1. Urlaub bis zur Dauer <strong>von</strong> insgesamt sechs Jahren,2. nach Vollendung des fünf<strong>und</strong>fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf dieZeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub

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