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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 66 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>(1) Für Beamte oder einzelne Gruppen <strong>von</strong> Beamten kann auf Antrag die Bewilligungeiner Teilzeitbeschäftigung nach § 153 f in der Weise zugelassen werden, daß der Teil,um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einemzusammenhängenden Zeitraum <strong>von</strong> bis zu einem Jahr zusammengefaßt wird(Freistellungsjahr). Der gesamte Bewilligungszeitraum muß mindestens drei Jahre <strong>und</strong>darf höchstens acht Jahre betragen. Das Freistellungsjahr kann nur am Ende desBewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden.(2) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1Umstände ein, die die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, istein Widerruf abweichend <strong>von</strong> § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nachMaßgabe der Absätze 3 <strong>und</strong> 4 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. DerWiderruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum <strong>und</strong> nur in demUmfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.(3) Die Bewilligung ist zu widerrufen1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,2. bei Dienstherrnwechsel,3. bei Bewilligung <strong>von</strong> Urlaub nach § 153 c Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder nach §14 Abs. 2 der Urlaubsverordnung,4. in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten die Fortsetzung derTeilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.(4) Wird langfristig Urlaub nach anderen als den in Absatz 3 Nr. 3 genanntenVorschriften bewilligt, so verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer derBeurlaubung. Auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen kann dieBewilligung widerrufen werden.(5) Die obersten Dienstbehörden regeln die Einführung <strong>und</strong> das Nähere desFreistellungsjahres für ihren Dienstbereich.§ 153 hAltersteilzeit(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung dieSchwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten BuchesSozialgesetzbuch festgestellt ist, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginndes Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfteder bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vorBeginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden,wenn1. der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt drei Jahremindestens teilzeitbeschäftigt war,3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt <strong>und</strong>4. dienstliche Belange nicht entgegenstehen.(2) Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, dass1. während des gesamten Bewilligungszeitraums Teilzeitarbeit mit der Hälfte derregelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird (Teilzeitmodell) oder2. während der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit auf diebisherige Arbeitszeit, höchstens die in den letzten zwei Jahren vor Beginn der

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