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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 30 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>Ausland, für die der Beamte mit Genehmigung der zuständigen obersten Dienstbehörde<strong>und</strong> mit Zustimmung des Auswärtigen Amts beurlaubt worden ist.(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründendienstunfähig geworden ist. Die Verfügung bedarf bei Landesbeamten, soweit nicht derMinisterpräsident zuständig ist, der Zustimmung des Finanzministeriums.(3) § 53 Abs. 3, §§ 53 a bis 56 gelten entsprechend.§ 57 aÄrztliche Untersuchungen(1) Wird in den Fällen der §§ 53 <strong>und</strong> 54 bis 57 eine ärztliche Untersuchungdurchgeführt, darf der die Untersuchung veranlassenden Stelle nur das Ergebnis derUntersuchung übermittelt werden. Abweichend <strong>von</strong> Satz 1 dürfen die Anamnese <strong>und</strong>einzelne Untersuchungsergebnisse übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zurEntscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchungdurchgeführt worden ist, erforderlich ist.(2) Die Mitteilung des Arztes über die Untersuchungsbef<strong>und</strong>e ist in einem gesonderten,verschlossenen <strong>und</strong> versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zu derPersonalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Untersuchung veranlassende Stelleübermittelten Daten dürfen nur für die nach §§ 53 bis 57 zu treffende Entscheidungverarbeitet werden.(3) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck <strong>und</strong> dieÜbermittlungsbefugnis an die die Untersuchung veranlassende Stelle hinzuweisen. DerArzt übermittelt dem Beamten eine Kopie der auf Gr<strong>und</strong> dieser Vorschrift an dieUntersuchung veranlassenden Stelle erteilten Auskünfte, soweit dem ärztliche Gründenicht entgegenstehen.§ 58Zuständigkeit(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird <strong>von</strong> der Stelle verfügt, die für die Ernennungdes Beamten zuständig wäre. Abweichend da<strong>von</strong> sind für die Versetzung in denRuhestand <strong>von</strong> Beamten in den Laufbahnen des höheren Dienstes derBesoldungsgruppen A 15, A 15 mit Amtszulage <strong>und</strong> <strong>von</strong> Professoren derBesoldungsgruppe C 3 die Ministerien <strong>und</strong> der Präsident des Rechnungshofs im Rahmenihres Geschäftsbereichs zuständig; die oberen Schulaufsichtsbehörden sind zuständigfür die Versetzung in den Ruhestand nach §§ 50 <strong>und</strong> 52 <strong>von</strong> Lehrern in den Laufbahnendes höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15.(2) Die schriftliche Verfügung ist dem Beamten zuzustellen; die elektronische Form istausgeschlossen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommenwerden.§ 59Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt(1) Der Ruhestand beginnt, abgesehen <strong>von</strong> den Fällen der §§ 50 bis 52, mit dem Ablaufdes Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wordenist. § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.(2) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften desBeamtenversorgungsgesetzes.4. Unterabschnitt

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