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<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 49 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige obersteDienstbehörde *) ; der Genehmigung bedarf es nicht für Fragebogen, die durch eineVerwaltungsvorschrift eines Ministeriums für die Verwendung in der Landesverwaltungfestgelegt sind.(5) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, bei welcher Behörde oder Dienststelle diePersonalakten, im Falle der Gliederung die Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Teilakten, zu führen sind.Fußnoten*)§ 113 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 LBG tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.§ 113 aBeihilfeakte(1) Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist <strong>von</strong> der übrigenPersonalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer <strong>von</strong> der übrigenPersonalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollennur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben.(2) Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oderweitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte <strong>und</strong> der bei der Beihilfegewährungberücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführungeines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen odergerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteilefür das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentlicheSicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderenPerson erforderlich ist.(3) Die Absätze 1 <strong>und</strong> 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge <strong>und</strong>Heilverfahren.(4) Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach §§ 101 <strong>und</strong> 141 .§ 113 bAnhörungspflicht zu ungünstigen BewertungenDer Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen <strong>und</strong> Bewertungen, die für ihn ungünstigsind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zuhören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. DieÄußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.§ 113 cEinsichtsrecht(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht aufEinsicht in seine vollständige Personalakte.(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstlicheGründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtesInteresse glaubhaft gemacht wird, <strong>und</strong> deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus derPersonalakte gelten die Sätze 1 <strong>und</strong> 2 entsprechend.(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweitdienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungenoder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zuseiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

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