13.07.2015 Aufrufe

Seite 1 von 71 Druck- und Speicheransicht 21.01.2009 http://www ...

Seite 1 von 71 Druck- und Speicheransicht 21.01.2009 http://www ...

Seite 1 von 71 Druck- und Speicheransicht 21.01.2009 http://www ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Druck</strong>- <strong>und</strong> <strong>Speicheransicht</strong><strong>http</strong>://<strong>www</strong>.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/hb7/page/bsbawueprod.psml;jsessionid...<strong>Seite</strong> 47 <strong>von</strong> <strong>71</strong><strong>21.01.2009</strong>Beamtenversorgungsgesetz als oberster Dienstbehörde gegenüber Landesbeamten <strong>und</strong>Versorgungsempfängern (Landesbeamten) bei Körperschaften, Anstalten <strong>und</strong> Stiftungendes öffentlichen Rechts, die ihrer Aufsicht unterstehen, zustehenden Befugnisse aufdiese zu übertragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1, durch welche Zuständigkeitennach § 49 des Beamtenversorgungsgesetzes übertragen werden, bedürfen desEinvernehmens mit dem Finanzministerium.(2) Die Ministerien werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihnen als obersteDienstbehörde zustehenden Befugnisse auf den Gebieten der Besoldung <strong>und</strong> sonstigerGeldleistungen gegenüber Landesbeamten bei Körperschaften, Anstalten <strong>und</strong> Stiftungendes öffentlichen Rechts, die ihrer Aufsicht unterstehen, auf diese zu übertragen, soweitnicht das B<strong>und</strong>esbesoldungsgesetz oder sonstige besondere gesetzliche Bestimmungenentgegenstehen.§ 108Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung<strong>und</strong> Zurückbehaltung§ 3 Abs. 6 <strong>und</strong> § 11 des B<strong>und</strong>esbesoldungsgesetzes gelten entsprechend für dieVerzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- <strong>und</strong>Zurückbehaltungsrecht bei anderen Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgungsind.§ 109Rückforderung <strong>von</strong> LeistungenFür die Rückforderung <strong>von</strong> Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oderVersorgung sind, ist § 12 Abs. 2 des B<strong>und</strong>esbesoldungsgesetzes entsprechendanzuwenden.§ 110Übergang des SchadenersatzanspruchsWird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlichverletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesenPersonen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht,insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzungberuhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder derTötung zur Gewährung <strong>von</strong> Leistungen verpflichtet ist. Satz 1 gilt sinngemäß auch fürgesetzliche Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung, Zerstörung oderWegnahme <strong>von</strong> Heil-, Hilfsmitteln oder Körperersatzstücken sowie fürErstattungsansprüche. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung odereiner anderen Leistung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergangdes Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltendgemacht werden.4. UnterabschnittReise- <strong>und</strong> Umzugskosten§ 111Reise- <strong>und</strong> Umzugskostenvergütungen der Beamten werden durch Gesetz geregelt.5. UnterabschnittUrlaub§ 112

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!